Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat eine Entschei­dung des Finanzgerichts München (FG) aufge­hoben, welch­es die Kosten der dop­pel­ten Haushalts­führung eines Allein­leben­den man­gels Nach­weis­es der finanziellen Beteili­gung an den Haushalt­skosten am Haupt­wohn­sitz nicht anerken­nen wollte.

Im entsch­iede­nen Fall han­delte es sich um einen Stu­den­ten bzw. wis­senschaftlichen Mitar­beit­er, welch­er neben einem unstre­it­ig eigen­ständi­gen Haushalt am Stu­dienort im Haus sein­er Eltern ein Geschoss ren­ovierte und dort ein­zog, welch­es unstre­it­ig auch sein ehe­ma­liges „Kinderz­im­mer“ umfasste. Das Finan­zamt und das FG ver­trat­en die Auf­fas­sung, dass der Kläger in den Haushalt der Eltern eingegliedert sei, weswe­gen kein eigen­ständi­ger Haushalt gegeben sei. Dies sah der BFH anders. Steuerpflichtige, die sowohl am Haupt­wohn­sitz als auch am Beschäf­ti­gung­sort einen eige­nen Haus­stand unter­hal­ten, müssen grds. nach­weisen, dass sie die dop­pel­ten Las­ten mit­tra­gen und sich die Kosten mit anderen teilen. Das erstin­stan­zliche FG hielt an dieser Auf­fas­sung auch bei einem Ein-Per­so­n­en-Haushalt fest. Solange der Haushalt tat­säch­lich existiert und pri­vat genutzt wird, stellt sich laut BFH die Frage nach ein­er Kosten­beteili­gung nicht, da der Steuerpflichtige ohne­hin sämtliche Kosten trägt. Der BFH hat­te den Rechtsstre­it an das erstin­stan­zliche FG zurück­ver­wiesen, damit dieses fest­stellen kann, in welch­er Höhe dem Kläger Unterkun­ft­skosten und Verpfle­gungsmehraufwen­dun­gen ent­standen sind.

Hin­weis: Im Rah­men ein­er dop­pel­ten Haushalts­führung ent­fällt für Ein-Per­so­n­en-Haushalte nach der Entschei­dung des BFH der Nach­weis ein­er Kosten­beteili­gung.