Das Bun­desmin­is­teri­um der Finanzen (BMF) hat am 14.7.2025 ein Schreiben der Grund­sätze zur ord­nungsmäßi­gen Führung und Auf­be­wahrung von Büch­ern, Aufze­ich­nun­gen und Unter­la­gen in elek­tro­n­is­ch­er Form sowie zum Daten­zu­griff (GoBD) vom 11.3.2024 aktu­al­isiert.

Die jet­zi­gen Änderun­gen sind im Wesentlichen der Ein­führung der E‑Rechnung zwis­chen inländis­chen Unternehmen geschuldet und gel­ten mit sofor­tiger Wirkung. Es wird klargestellt, dass einge­hende Han­dels- und Geschäfts­briefe sowie Buchungs­belege in dem For­mat auf­be­wahrt wer­den müssen, in dem sie emp­fan­gen wur­den. Bei E‑Rechnungen reicht die Auf­be­wahrung des struk­turi­erten Teils. Eine zusät­zliche Auf­be­wahrung des men­schen­les­baren Teils ist nur dann erforder­lich, wenn zusät­zliche oder abwe­ichende Infor­ma­tio­nen enthal­ten sind, die für die Besteuerung von Bedeu­tung sind, wie z. B. Buchungsver­merke oder qual­i­fizierte elek­tro­n­is­che Sig­na­turen.