Seit dem 1.1.2025 gel­ten neue geset­zliche Regelun­gen für Klei­n­un­ternehmen – wir berichteten – im Hin­blick auf Umsatz­gren­zen, Steuer­be­freiung, zur vere­in­facht­en Rech­nungsstel­lung sowie gren­züber­schre­i­t­en­den Klei­n­un­ternehmens­besteuerung inner­halb der Europäis­chen Union (EU). Diese Reform hat das Bun­desmin­is­teri­um der Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom 18.3.2025 detail­liert beschrieben. Es gilt für alle nach dem 31.12.2024 getätigten Umsätze.

Die Nutzung der Regelung ist an bes­timmte Umsatz­gren­zen gekop­pelt. Es kann auch darauf verzichtet wer­den, dann ist jedoch Umsatzs­teuer in Rech­nung zu stellen und diese an das Finan­zamt abzuführen. Im Gegen­zug beste­ht dann auch eine Vors­teuer­abzugs­berech­ti­gung. An einen Verzicht ist das Unternehmen sodann 5 Jahre gebun­den. Während nach der Regelung bis zum 31.12.2024 für den Besteuerungszeitraum 2024 der Verzicht auf die Klei­n­un­ternehmen­sregelung erst bis zum 31.12.2026 erk­lärt wer­den muss (24 Monate), ist nach der Neuregelung ab dem 1.1.2025 nur noch bis zum let­zten Tag des Monats Feb­ru­ar des übernäch­sten Jahres Zeit, hier­auf zu verzicht­en (14 Monate), also für das Jahr 2025 bis zum 28.2.2027.

Das BMF-Schreiben weist für den gren­züber­schre­i­t­en­den Geschäftsverkehr inner­halb der EU darauf hin, dass Unternehmen nicht nur die für Deutsch­land gel­tenden Umsatz­gren­zen ein­hal­ten müssen, son­dern auch die des jew­eili­gen EU-Lan­des, wenn sie dort in den Genuss der Klei­n­un­ternehmen­sregelung kom­men möcht­en. Zudem ist eine Reg­istrierung erforder­lich, eine gültige Klei­n­un­ternehmen-Iden­ti­fika­tion­snum­mer sowie die Teil­nahme am beson­deren Melde­v­er­fahren beim Bun­deszen­tralamt für Steuern (BZSt). Dort ist auch die vierteljährliche Umsatzmel­dung abzugeben.

Weist ein Klei­n­un­ternehmen Umsatzs­teuer auf Rech­nun­gen aus, obwohl umsatzs­teuer­freie Umsätze erbracht wer­den, so ist die Umsatzs­teuer auf­grund des unrichti­gen Steuer­ausweis­es an das Finan­zamt abzuführen. Anders ist es nur dann, wenn die Leis­tung an End­ver­brauch­er erbracht wird und die Rech­nung fälschlich einen Umsatzs­teuer­ausweis enthält. Da hier man­gels Vors­teuer­abzugs­berech­ti­gung des End­ver­brauch­ers kein Schaden dro­ht, muss auch keine Umsatzs­teuer abge­führt wer­den.

Stellt ein Klei­n­un­ternehmen eine vere­in­fachte Rech­nung aus, so muss ein Hin­weis auf die Steuer­be­freiung für Klei­n­un­ternehmen enthal­ten sein. Zudem müssen fol­gende Angaben auf ein­er Rech­nung enthal­ten sein: Name und Anschrift des Klei­n­un­ternehmens und des Ver­tragspart­ners, Steuer-Nr. bzw. USt-IDNr. oder Klei­n­un­ternehmen-IDNr., das Rech­nungs­da­tum, die Menge und Art der geliefer­ten Gegen­stände bzw. die Art und der Umfang der Leis­tung sowie das Ent­gelt. Die Rech­nung eines Klei­n­un­ternehmens muss keine E‑Rechnung sein, son­dern kann auch in Papier­form oder als PDF aus­gestellt wer­den. Bei Ein­ver­ständ­nis des Leis­tungsempfängers darf die Rech­nung als E‑Rechnung erstellt wer­den. Das Klei­n­un­ternehmen muss E‑Rechnungen lediglich emp­fan­gen kön­nen.

Nimmt ein Klei­n­un­ternehmen seine Tätigkeit im Laufe neu auf, so liegt die Umsatz­gren­ze für inländis­che Umsätze bei 25.000 € im Kalen­der­jahr. Wer bere­its länger ein Klei­n­un­ternehmen betreibt, darf im Vor­jahr nicht mehr als 25.000 € und im laufend­en Kalen­der­jahr nicht mehr als 100.000 € Umsatz erzie­len. Ab dem Umsatz, mit dem die Gren­ze über­schrit­ten wird, endet auch die Klei­n­un­ternehmeneigen­schaft.

Hin­weis: Klei­n­un­ternehmen soll­ten sich auf­grund der kom­plex­en Regelun­gen aus­führlich steuer­lich berat­en lassen. Dies bet­rifft ins­beson­dere die Frage der 5‑jährigen Bindungs­frist, die Vor- und Nachteile im konkreten Fall, aber auch die Fest­stel­lung des Über­schre­it­ens von Umsatz­gren­zen, da die Buchung­sun­ter­la­gen dem Steuer­büro erst zeitverzögert übergeben wer­den.