In der Ver­gan­gen­heit gab es für Unternehmen im Wesentlichen zwei Auf­be­wahrungs­fris­ten. Für wichtige Unter­la­gen wie z. B. Bilanzen, Inventare, Steuer­erk­lärun­gen galt eine 10-jährige Auf­be­wahrungs­frist. Für z. B. Geschäfts­briefe, Loh­nun­ter­la­gen und ähn­liche Unter­la­gen galt eine 6‑jährige Auf­be­wahrungs­frist.

Zum 1.1.2025 wurde dann durch das 4. Bürokratieent­las­tungs­ge­setz zusät­zlich eine 8‑jährige Auf­be­wahrungs­frist einge­führt, und zwar für Belege wie Rech­nun­gen und Quit­tun­gen.

Die Bun­desregierung hat nun am 6.8.2025 beschlossen, die Verkürzung der Auf­be­wahrungs­fris­ten für Banken, Ver­sicherun­gen und Wert­pa­pierin­sti­tute bei Buchungs­bele­gen dauer­haft wieder auf 10 Jahre auszuweit­en. Hin­ter­grund ist, dass Buchungs­bele­gen eine wichtige Funk­tion im Rah­men der Aufk­lärung von Steuer­hin­terziehung und Bewe­is­funk­tion im Rah­men der Schwarzarbeits­bekämp­fung zukommt. Diese Belege kön­nen daher eine Kon­troll­funk­tion auch bei Unternehmen erfüllen, selb­st, wenn bei diesen die 8‑jährige Auf­be­wahrungs­frist bere­its abge­laufen ist. Die beab­sichtigte Geset­zesän­derung ist im Geset­zen­twurf zur Mod­ernisierung und Dig­i­tal­isierung der Schwarzarbeits­bekämp­fung enthal­ten. Dieses wurde jedoch nicht ver­ab­schiedet.

Betrof­fene soll­ten sich steuer­lich berat­en lassen, ob an der bish­eri­gen Auf­be­wahrung­sprax­is etwas geän­dert wer­den soll.