Am 11.7.2025 hat der Bun­desrat dem „Gesetz für ein steuer­lich­es Investi­tion­sso­fort­pro­gramm zur Stärkung des Wirtschafts­stan­dorts Deutsch­land“ zuges­timmt. Es wurde bere­its verkün­det. Ver­schiedene Regelun­gen treten rück­wirk­end ab dem 1.7.2025 in Kraft, einige in der Zukun­ft bzw. wirken sich erst in eini­gen Jahren aus.  

Dies sind die im Gesetz enthal­te­nen Maß­nah­men:

  • Durch den sog. „Investi­tions-Boost­er“ wird die degres­sive AfA für bewegliche Wirtschafts­güter des Anlagev­er­mö­gens im unternehmerischen Bere­ich wieder einge­führt und erweit­ert, und zwar für Wirtschafts­güter, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt wer­den. Die degres­sive Abschrei­bung darf max­i­mal das Dreifache der lin­earen Abschrei­bung betra­gen, wenn sich diese nach der betrieb­s­gewöhn­lichen Nutzungs­dauer richtet, höch­stens aber 30 %. Bemes­sungs­grund­lage sind im ersten Jahr die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungskosten und in den fol­gen­den Jahren der jew­eilige Rest­buch­w­ert.
  • Für neu angeschaffte betriebliche Elek­tro­fahrzeuge wird eine geson­derte arith­metisch-degres­sive Abschrei­bung einge­führt. Sie gilt für Anschaf­fun­gen nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028. Im ersten Jahr wer­den 75 % abgeschrieben, im zweit­en Jahr 10 %, im drit­ten und vierten Jahr jew­eils 5 %, 3 % im fün­ften Jahr sowie 2 % im sech­sten Jahr. Es bleibt also ins­ge­samt bei der Abschrei­bungs­dauer von 6 Jahren. Es find­et keine Zwölftelung nach Anschaf­fungsmonat statt, bei Anschaf­fung im Dezem­ber erfol­gt die Abschrei­bung für das gesamte Jahr.
  • Wird das betriebliche Fahrzeug auch pri­vat genutzt und liegt die betriebliche Nutzung bei über 50%, kann die sog. 1 %-Regelung für die Berech­nung der Eigen­nutzung angewen­det wer­den. Bei reinen Elek­tro­fahrzeu­gen wie auch bei Brennstof­fzel­len­fahrzeu­gen ermäßigt sich der Ent­nah­mew­ert auf lediglich 0,25 % des Brut­tolis­ten­preis­es für begün­stigte Elek­tro­fahrzeuge. Voraus­set­zung hier­für ist, dass der Brut­tolis­ten­preis für diese nicht mehr als 100.000 € beträgt, sofern sie nach dem 30.6.2025 angeschafft wur­den. Für E‑Fahrzeuge ober­halb von 100.000 € bleibt es bei 0,5 %. Für bis zum 30.6.2025 angeschaffte E‑Fahrzeuge ober­halb von 70.000 € Brut­tolis­ten­preis gilt dies entsprechend. Diese Regelun­gen gel­ten ins­beson­dere auch für die Über­las­sung an Mitar­beit­er sowie Geschäfts­führer.
  • Der aktuelle Kör­per­schaft­s­teuer­satz wird von 15 % ab dem 1.1.2028 jährlich um 1 % abge­senkt, und zwar bis zu 10 % ab dem Jahr 2032 wie fol­gt:
    aktuell – 2027 15 %
    2028 14 %
    2029 13 %
    2030 12 %
    2031 11 %
    ab 2032 10 %

  • Für the­sauri­erte (nicht ent­nommene) Gewinne wird der Steuer­satz von bis­lang 28,25 % in drei Schrit­ten auf 25 % abge­senkt, und zwar wie fol­gt:
    aktuell – 2027 28,25 %
    2028/2029 27 %
    2030/2031 26 %
    ab 2032 25 %

    Diese Meth­ode kön­nen Einzelun­ternehmen und Per­so­n­enge­sellschaften wählen, die Einkün­fte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewer­be­be­trieb oder selb­ständi­ger Arbeit erzie­len.

  • Bei Kap­i­talge­sellschaften fällt in der Regel noch Gewerbesteuer an, deren Höhe sich nach dem Gewerbesteuer­hebe­satz der jew­eili­gen Gemeinde richtet, in der das Unternehmen seinen Sitz hat. Ggf. find­et eine Zer­legung des Gewinns und Aufteilung auf ver­schiedene Gemein­den statt.
  • Die Forschungszu­la­gen bei Eigen­leis­tun­gen für Einzel- und Mitun­ternehmer­schaften wer­den nochmals aus­geweit­et. Der Gesamt­be­trag wird von 10 Mio. € auf 12 Mio. € erhöht. Förder­fähige Aufwen­dun­gen für Eigen­leis­tun­gen kön­nen mit max. 40 Stun­den pro Woche anstatt mit bis zu 70 € je nachgewiesene Arbeitsstunde auf 100 € ange­hoben wer­den. Die Forschungszu­lage wird auf die Einkom­men- bzw. Kör­per­schaft­s­teuer angerech­net und nicht aus­gezahlt. Diese Änderun­gen treten ab dem 1.1.2026 in Kraft.