Das Ober­lan­des­gericht Celle (OLG) musste klären, wer für einen Schaden ver­ant­wortlich ist, der durch eine fehlende Beschilderung an ein­er Baustelle verur­sacht wurde. In dem Fall fuhr ein Mann mit seinem Pkw auf der XY-Straße hin­ter ein­er Straßen­bahn her in einen Baustel­len­bere­ich. Dort kam es zu einem Unfall, bei dem das Fahrzeug beschädigt wurde.

Nach der behördlichen Verkehrs­pla­nung sollte auf der XY-Straße. vor dem Beginn des aus­gekof­fer­ten Bere­ichs ein Streck­en­posten ste­hen und eine Schranke­nan­lage bedi­enen. Der Posten hätte der Straßen­bahn die Durch­fahrt gewähren, aber gle­ichzeit­ig die Weit­er­fahrt der nach­fol­gen­den Fahrzeuge ver­hin­dern sollen. Ein solch­er Streck­en­posten bzw. eine Schranke waren zum Zeit­punkt des Unfalls nicht vorhan­den.

Das OLG kam zu fol­gen­der Entschei­dung: „Unter­lässt eine von der öffentlichen Hand beauf­tragte pri­vate Bau­fir­ma eine notwendi­ge Verkehrsregelung zur Absicherung von Straßen­bauar­beit­en, die der öffentlichen Grund­ver­sorgung dienen, haftet die zuständi­ge (auf­traggebende) Behörde für daraus entste­hende Schä­den.“