Das Ober­lan­des­gericht Celle hat­te in einem Stre­it um einen Erb­schein zu entschei­den. Dabei lag fol­gen­der Sachver­halt vor: Eine Frau beantragte nach dem Tod ihrer Mut­ter einen Erb­schein, um als Alleinerbin aus­gewiesen zu wer­den. Sie berief sich dabei auf ein Tes­ta­ment, machte aber falsche Angaben. Sie ver­sicherte eidesstat­tlich, dass das Tes­ta­ment von der Ver­stor­be­nen eigen­händig ver­fasst wor­den sei. In Wirk­lichkeit hat­te jedoch die Tochter das Tes­ta­ment geschrieben und die Mut­ter nur ihre Unter­schrift darun­terge­set­zt.

Da ein Tes­ta­ment grund­sät­zlich eigen­händig – also voll­ständig hand­schriftlich – vom Erblass­er ver­fasst oder notariell beurkun­det wer­den muss, war das Doku­ment unwirk­sam. Es griff daher die geset­zliche Erb­folge, sodass die Antrag­stel­lerin sich das Erbe mit ihren Geschwis­tern teilen muss-te.

Im Erb­schein­ver­fahren vor dem Amts­gericht wur­den die falschen Angaben aufgek­lärt und die Geschwis­ter hat­ten Anwälte beauf­tragt, um gegen den unberechtigten Antrag vorzuge­hen. Nun ver­langten zwei Schwest­ern die Erstat­tung der Anwalt­skosten. Das Ober­lan­des­gericht Celle gab ihnen recht.