Grund­sät­zlich muss eine Woh­nung sowohl dem formellen Bau­recht (d. h. es liegt eine gültige Bau­genehmi­gung für die Nutzung als Woh­nung vor) als auch dem materiellen Bau­recht entsprechen. Let­zteres umfasst ins­beson­dere öffentlich-rechtliche Anforderun­gen wie Brand­schutz, Abstands­flächen, Schallschutz, die Stellplatzpflicht und ähn­liche Vorschriften.

Spricht eine Bauauf­sichts­be­hörde gegenüber einem Mieter eine Nutzung­sun­ter­sa­gung aus – also ein Ver­bot, die Woh­nung weit­er­hin zu bewohnen –, weil diese wed­er genehmigt ist (formell bau­rechtswidrig) noch den baulichen Anforderun­gen entspricht (materiell bau­rechtswidrig), darf die Unter­sa­gung nicht sofort vol­lziehbar sein.

Vielmehr ist dem Mieter regelmäßig eine angemessene Frist zur Räu­mung zu gewähren. Diese Frist soll es ihm ermöglichen, sich auf die Sit­u­a­tion einzustellen und ins­beson­dere Ersatz­wohn­raum zu find­en.

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nieder­sach­sen hat hierzu entsch­ieden: „Wird gegenüber dem Mieter ein­er formell und materiell bau­rechtswidri­gen Woh­nung eine Nutzung­sun­ter­sa­gung aus­ge­sprochen, so ist eine Befol­gungs­frist, die der geset­zlichen Kündi­gungs­frist des Mieters entspricht, re-gelmäßig angemessen.“

Als angemessen gilt dabei in der Regel eine Frist von drei Monat­en, wie sie etwa für Wohn­raum gilt, der seit weniger als fünf Jahren angemietet ist.