Grund­sät­zlich kann ein Mieter der Kündi­gung seines Ver­mi­eters wider­sprechen und ver­lan­gen, dass das Mietver­hält­nis fort­ge­set­zt wird, wenn das Ende des Mietver­hält­niss­es für ihn selb­st, für seine Fam­i­lie oder für eine andere im Haushalt lebende Per­son eine beson­dere Härte darstellen würde – und diese Härte, auch unter Berück­sich­ti­gung der berechtigten Inter­essen des Ver­mi­eters, nicht zumut­bar ist.

Die erforder­liche aus­re­ichende Schilderung des Sachver­halts durch den Mieter zu ein­er gesund­heitlichen Härte im Sinne der o. g. Regelung kann ins­beson­dere – muss aber nicht stets – durch Vor­lage eines (aus­führlichen) fachärztlichen Attests unter­mauert wer­den.

Im Einzelfall kann auch eine aus­führliche Stel­lung­nahme eines medi­zinisch qual­i­fizierten Behan­dlers, der in Bezug auf das gel­tend gemachte Beschw­erde­bild fach­lich ein­schlägig ist, geeignet sein, den Vor­trag zu stützen – selb­st, wenn diese nicht von einem Facharzt stammt. Dabei kommt es auf die konkreten Umstände, ins­beson­dere den konkreten Inhalt des (aus­führlichen) Attests an.