Sicht­bare Tat­toos wer­den im Arbeit­sleben immer nor­maler. Es stellt sich damit aber zunehmend die Frage, wer eigentlich das finanzielle Risiko trägt, wenn beim Stechen des Tat­toos nicht alles glatt ver­läuft. In einem vom Lan­desar­beits­gericht Schleswig-Hol­stein (LAG) entsch­iede­nen Fall ließ sich eine Arbeit­nehmerin am Unter­arm tätowieren. In der Folge entzün­dete sich die tätowierte Stelle und sie wurde daraufhin für mehrere Tage krankgeschrieben. Die Arbeit­ge­berin lehnte jedoch die Ent­gelt­fortzahlung für diesen Zeitraum ab.

Die LAG-Richter entsch­ieden, dass nach ein­er Tätowierung damit gerech­net wer­den muss, dass sich die tätowierte Haut­stelle entzün­det. Diese Kom­p­lika­tion wird bei Ein­willi­gung in die Tätowierung bil­li­gend in Kauf genom­men. Führt diese Kom­p­lika­tion zur Arbeit­sun­fähigkeit, beste­ht kein Anspruch auf Ent­gelt­fortzahlung im Krankheits­fall, da den Arbeit­nehmer ein Ver­schulden an der Arbeit­sun­fähigkeit trifft.