In einem Ver­fahren hat­te das Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf über die Wirk­samkeit ein­er Probezeitkündi­gung zu entschei­den, die im Wider­spruch zu ein­er zuvor erk­lärten Über­nah­mezusage durch den Arbeit­ge­ber stand.

Ein Arbeit­nehmer war seit dem 15.6.2023 bei einem Unternehmen tätig. Im Arbeitsver­trag war eine Probezeit von sechs Monat­en vere­in­bart. Im Novem­ber 2023 erhielt der direk­te Vorge­set­zte des Arbeit­nehmers – zugle­ich Prokurist und Abteilungsleit­er – von der Per­son­al­abteilung die Anfrage, ob der Arbeit­nehmer mit Blick auf das bevorste­hende Ende der Probezeit über­nom­men wer­den solle. Unstre­it­ig erk­lärte er hierzu: „Das tun wir natür­lich.“ Trotz dieser Zusage erhielt der Arbeit­nehmer am 8.12.2023 eine ordentliche Kündi­gung zum 22.12.2023, hil­f­sweise zum näch­st­möglichen Zeit­punkt.

Erk­lärt der direk­te Vorge­set­zte einem Arbeit­nehmer, der sich noch inner­halb der sechsmonati­gen Probe- und Wartezeit befind­et, kurz vor Ablauf dieser Frist, dass er „natür­lich“ über­nom­men werde, und kündigt der­selbe Vorge­set­zte wenige Tage später im Namen des Arbeit­ge­bers den­noch ordentlich während der Probezeit, so kann diese Kündi­gung treuwidrig und damit unwirk­sam sein.

Dies gilt ins­beson­dere dann, wenn der Vorge­set­zte nicht nur Prokurist, son­dern auch für Per­son­alentschei­dun­gen in der Abteilung zuständig ist und zwis­chen der Über­nah­mezusage und der Kündi­gung keine Vorkomm­nisse vorge­fall­en sind, die einen Sinneswan­del nachvol­lziehbar machen wür­den. In einem solchen Fall ver­stößt die Kündi­gung gegen das Ver­bot wider­sprüch­lichen Ver­hal­tens und ist nach den Grund­sätzen von Treu und Glauben recht­sun­wirk­sam.