Nor­maler­weise ver­bringt man in den Ferien eine schöne und unbeschw­erte Zeit. Doch auch hier kann es zu schlim­men Vor­fällen kom­men. So wie im fol­gen­den vom Ober­lan­des­gericht Old­en­burg entsch­iede­nen Fall. Die Mut­ter ein­er sech­sjähri­gen Tochter set­zte beim ersten Früh­stück in der Ferien­woh­nung Kaf­fee in der Kaf­feemas­chine auf. Als sie den Kaf­fee zum Früh­stück­stisch brachte, löste sich der Henkel und die Kanne kippte nach vorn. Der heiße Kaf­fee ergoss sich über den Oberköper und die Arme ihrer Tochter. Das Mäd­chen erlitt schwere Ver­bren­nun­gen und kam mit einem Hub­schrauber ins Kranken­haus. Sie trug – voraus­sichtlich dauer­hafte – Nar­ben im Brust­bere­ich davon.

Die Fam­i­lie ver­langte von der Ver­mi­eterin Schmerzens­geld und Schadenser­satz, weil die Kaf­feekanne schon bei Über­nahme der Ferien­woh­nung kaputt gewe­sen sei.

Grund­sät­zlich haftet ein Ver­mi­eter sog­ar ohne jedes eigene Ver­schulden, allerd­ings nur für Män­gel, die bere­its bei Ver­tragss­chluss vor­la­gen. Die Fam­i­lie kon­nte einen solchen Man­gel zum Zeit­punkt des Ver­tragss­chlusses nicht beweisen und der gerichtlich bestellte Sachver­ständi­ge stellte keine Reparatur­spuren an der Kanne fest. Somit hat­te die Fam­i­lie gegenüber der Ver­mi­eterin keine Ansprüche.

Die Ver­mi­eterin haftet auch nicht wegen eines möglichen Ver­schuldens, denn es ließ sich nicht mehr klären, in wessen Ver­ant­wor­tungs­bere­ich die Schaden­sur­sache fiel. Die Glaskanne war zunächst noch funk­tion­stüchtig gewe­sen, als die Mut­ter damit das kalte Wass­er in die Mas­chine füllte. Der Bruch war also erst danach erfol­gt. Es kon­nte auch nicht fest­gestellt wer­den, dass der Ver­mi­eterin etwaige Vorschä­den hät­ten auf­fall­en müssen. Sie musste auch nicht die Kanne auf ver­steck­te Schä­den unter­suchen.