Der Bun­des­gericht­shof (BGH) hat­te sich mit der Frage zu befassen, ob ein Unternehmer, der im Rah­men eines Fern­ab­satzver­trags mit Ver­brauch­ern von der geset­zlichen Muster­wider­rufs­belehrung abwe­icht, in sein­er eige­nen Wider­rufs­belehrung – neben der Angabe von Postan­schrift und E‑Mail-Adresse – auch seine Tele­fon­num­mer angeben muss. Von dieser Frage hängt in den Stre­it­fällen ab, ob eine Wider­rufs­frist von 14 Tagen ab Erhalt der Ware gilt oder das Wider­ruf­s­recht erst nach 12 Monat­en und 14 Tagen nach dem Beginn der geset­zlichen Wider­rufs­frist erloschen ist.

Nach Auf­fas­sung des BGH ist die Angabe der Tele­fon­num­mer in einem solchen Fall nicht erforder­lich, wenn der Unternehmer – wie hier – in der Wider­rufs­belehrung bere­its seine Postan­schrift und E‑Mail-Adresse angibt und die Tele­fon­num­mer außer­dem ohne Weit­eres auf sein­er Inter­net­seite zugänglich ist.

Für eine schnelle und effek­tive Kon­tak­tauf­nahme sei es nicht zwin­gend erforder­lich, dass zusät­zlich zur Post- und E‑Mail-Adresse auch die Tele­fon­num­mer in der Wider­rufs­belehrung selb­st aufge­führt werde. Nach Auf­fas­sung des Gerichts beein­trächtigt die fehlende Angabe der Tele­fon­num­mer nicht die Fähigkeit des Ver­brauch­ers, sein Wider­ruf­s­recht inner­halb der 14-tägi­gen Frist wirk­sam auszuüben.

Fern­er stellte der BGH in einem anderen Urteil klar, dass die Wider­rufs­frist auch dann wirk­sam in Gang geset­zt wird, wenn der Unternehmer den Ver­brauch­er zwar darüber belehrt, dass er die unmit­tel­baren Kosten der Rück­sendung zu tra­gen hat, jedoch keine – auch nicht schätzungsweise – Angabe zur Höhe dieser Kosten macht.