GmbH-Geschäfts­führer unter­liegen während ihrer Amt­szeit umfassenden Auskun­ft­spflicht­en gegenüber der Gesellschaft bzw. den Gesellschaftern – und zwar bere­its kraft Geset­zes, also unab­hängig von ein­er ver­traglichen Regelung. Für ein solch­es Auskun­ftsver­lan­gen bedarf es wed­er eines beson­deren Inter­ess­es noch eines konkreten Anlass­es oder Ver­dachts. Es genügt das all­ge­meine, anlass­lose Bedürf­nis der Gesellschaft, die Geschäfts­führertätigkeit zu kon­trol­lieren.

Diese Verpflich­tung endet nicht automa­tisch mit der Abberu­fung des Geschäfts­führers oder dem Ende des Anstel­lungsver­hält­niss­es. Vielmehr beste­ht eine nachver­tragliche Auskun­ft­spflicht, soweit dies zur Wahrung berechtigter Infor­ma­tion­sin­ter­essen der Gesellschaft erforder­lich ist. Ein solch­es Inter­esse liegt etwa dann vor, wenn ein begrün­de­ter Ver­dacht auf eine Pflichtver­let­zung des Geschäfts­führers vorhan­den ist – beispiel­sweise wegen Ver­stoßes gegen ein Wet­tbe­werb­sver­bot – und die Möglichkeit beste­ht, dass der Gesellschaft hier­aus Ansprüche ent­standen sind. In diesem Fall richtet sich der Auskun­ft­sanspruch nach dem Aufk­lärungs­bedürf­nis der Gesellschaft.

Auch im Haf­tung­sprozess gegen den ehe­ma­li­gen Geschäfts­führer beste­ht ein berechtigtes Auskun­ftsin­ter­esse der Gesellschaft. Zwar obliegt dem Geschäfts­führer grund­sät­zlich die Dar­legungs- und Beweis­last für ein pflicht­gemäßes Ver­hal­ten, dies ent­bindet ihn jedoch nicht von sein­er Auskun­ft­spflicht. Die Auskun­ft­spflicht wird auch nicht dadurch eingeschränkt, dass der Geschäfts­führer mit der ver­langten Auskun­ft eine Pflichtver­let­zung offen­baren würde.