Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat entsch­ieden, dass langjährige Stre­it­igkeit­en um die Erb­folge und damit ein­herge­hend die erst Jahre später erfol­gende Erteilung eines Erb­scheins nicht dazu führen, dass Nachzahlungszin­sen zur Einkom­men­steuer auf Einkün­fte eines Erben zu einem Erlass aus Grün­den der Bil­ligkeit führen kön­nen.

Dies begrün­det der BFH damit, dass Nachzahlungszin­sen erhoben wer­den, um mögliche Zinsvorteile bei den Erben abzuschöpfen und Zin­snachteile beim Steuer­gläu­biger, der Finanzbe­hörde auszu­gle­ichen. Das Gesetz sehe bere­its eine Karenzzeit vor, inner­halb der­er Erben keine Nachzahlungszin­sen leis­ten müssten. Diese beträgt 15 Monate nach Ablauf des Kalen­der­jahres, in dem die Steuer ent­standen ist. Diese Regelung schaffe nach Auf­fas­sung des BFH bere­its einen hin­re­ichen­den Aus­gle­ich zwis­chen den Inter­essen der Beteiligten. Es komme insoweit nicht darauf an, ob konkret Vor- oder Nachteile ent­standen sind, da das Gesetz typ­isierende Sachver­halte ohne Kor­rek­tur­möglichkeit zugrun­delege.

Betrof­fene Erben kön­nten auch bei ein­er über­lan­gen Dauer des Erb­schein­ver­fahrens zur Ver­mei­dung der Fest­set­zung von Nachzahlungszin­sen Vorschusszahlun­gen leis­ten und die Besteuerungs­grund­la­gen schätzen, um die Fest­set­zung von Nachzahlungszin­sen zu ver­mei­den.
 
Auf ein Ver­schulden komme es hier­bei nicht an. Die Abschöp­fung eines Ver­mö­gensvorteils, wie z. B. von Nachzahlungszin­sen, ist ver­schulden­sun­ab­hängig und soll den Ver­mö­gensvorteil im Ver­gle­ich zu pünk­tlich zahlen­den Steuerpflichti­gen aus­gle­ichen.