Das Finanzgericht Mün­ster hat am 14.5.2025 durch Urteil über die steuer­liche Einord­nung eines sog. Con­tain­er-Leas­ing-Mod­ells entsch­ieden. Dem­nach kann die Ver­mi­etung oder die Veräußerung tat­säch­lich nicht existieren­der Seefracht­con­tain­er steuer­lich zu son­sti­gen Einkün­ften führen und nicht zu Einkün­ften aus Gewer­be­be­trieb oder Kap­i­talver­mö­gen.

Grund­sät­zlich kom­men je nach Struk­tur des Sachver­halts diese drei Einkun­ft­sarten in Frage. Im zu entschei­den­den Fall investierte der Kläger in ver­meintlich reale Hochseecon­tain­er, ver­mi­etete sie zurück an die Verkäuferin und sollte schließlich zum Ende der Ver­mi­etungs­dauer Rück­ka­u­fange­bote von der ursprünglichen Verkäuferin und dann fol­gen­den Mieterin erhal­ten. Später stellte sich jedoch her­aus, dass zwei Drit­tel der Con­tain­er nie existiert haben.

Der Kläger erk­lärte in sein­er Steuer­erk­lärung einen Ver­lust aus Gewer­be­be­trieb, und zwar u.a. wegen Son­der­ab­schrei­bun­gen der nicht exis­ten­ten Con­tain­er. Das zuständi­ge Finan­zamt erkan­nte diese nicht an, son­dern nur eine plan­mäßige AfA. Auch erkan­nte es nicht auf einen Ver­lust aus Gewer­be­be­trieb, son­dern nur aus son­sti­gen Einkün­ften. Dem schloss sich das Gericht an. Dem­nach wur­den son­stige Einkün­fte in Form von Ver­mi­etung beweglich­er Gegen­stände erzielt und zudem pri­vate Veräußerungs­geschäfte getätigt.

Da es noch keine abschließende Entschei­dung in einem ver­gle­ich­baren Fall durch den Bun­des­fi­nanzhof (BFH) gibt, ließ das erstin­stan­zliche Gericht die Revi­sion zu. In einem ähn­lich gelagerten Fall ste­ht noch eine Entschei­dung des BFH an.

Ob im vor­liegen­den Fall bere­its Revi­sion beim BFH ein­gelegt wurde, war zum Zeit­punkt des Redak­tion­ss­chlusses noch nicht bekan­nt.

Da die Rechts­frage somit noch nicht höch­strichter­lich entsch­ieden ist, soll­ten betrof­fene Steuerpflichtige mit dem Steuer­ber­ater besprechen, welch­es Vorge­hen sin­nvoll ist.