Das Bun­desmin­is­teri­um der Finanzen (BMF) hat mit zwei Schreiben vom 10.3.2025 mit­geteilt, dass der Vor­läu­figkeitsver­merk zur Rentenbesteuerung in neuen Steuerbeschei­den ent­fällt. Ältere Beschei­de behal­ten den Vor­läu­figkeitsver­merk bis zur endgülti­gen Klärung weit­er­er offen­er Fra­gen im Steuerbescheid oder auf Antrag des Steuerpflichti­gen bzw. dessen Steuer­ber­aters.

Viele Jahre wur­den Einkom­men­steuerbeschei­de mit Renten­bezug vor­läu­fig erlassen, soweit es um die Besteuerung von Leibrenten und anderen Leis­tun­gen aus der Basisver­sorgung ging. Stre­it­punkt war die ver­fas­sungsrechtliche Zuläs­sigkeit der Besteuerung von Renten.

Obwohl nach wie vor Ver­fahren vor dem Bun­des­fi­nanzhof (BFH) zu eben dieser Frage zur Entschei­dung anste­hen, hat das BMF sich zur Stre­ichung des Vor­läu­figkeitsver­merks entsch­ieden. Hin­ter­grund der Entschei­dung des BMF sind zwei Entschei­dun­gen des BFH aus dem Jahr 2021, dass eine Rentenbesteuerung recht­mäßig ist. Außer­dem hat­te das Bun­desver­fas­sungs­gericht im Jahr 2023 ein entsprechen­des Ver­fahren nicht zur Entschei­dung angenom­men.

Für Steuerpflichtige und ihre Steuer­ber­ater bedeutet dies, dass bei entsprechen­den Sachver­hal­ten wieder ein Ein­spruch über­dacht wer­den muss. Nach Abschluss des noch offe­nen Ver­fahrens beim BFH wird die Finanzbe­hörde über einen etwaigen Ein­spruch entschei­den.