Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat­te darüber zu befind­en, ob bei ein­er unent­geltlichen Teilüber­tra­gung ein­er ver­mi­eteten Immo­bilie die auf den über­tra­ge­nen Miteigen­tum­san­teil ent­fal­l­ende Dar­lehensverbindlichkeit in Höhe der Schuldzin­sen voll­ständig als (Sonder-)Werbungskosten abziehbar bleibt, wenn der Schenker die Dar­lehensverbindlichkeit kom­plett bei sich behält.

Das erstin­stan­zliche Nieder­säch­sis­che Finanzgericht hat dies abgelehnt und lediglich die anteili­gen Schuldzin­sen beim Schenker anerkan­nt, soweit er noch Eigen­tümer der Immo­bilie war. Dem hat der BFH sich in sein­er Revi­sion­sentschei­dung angeschlossen.

Zur Begrün­dung führte der BFH aus, dass Schuldzin­sen nur dann abzugs­fähig seien, wenn sie objek­tiv mit der Einkün­f­teerzielung zusam­men­hän­gen. Durch die Schenkung eines Miteigen­tum­san­teils wurde jedoch der wirtschaftliche Zusam­men­hang zwis­chen Finanzierungs­dar­lehen und Einkün­ften aus Ver­mi­etung und Ver­pach­tung gelöst, denn das Dar­lehen diente kün­ftig in Höhe des unent­geltlich über­tra­ge­nen Miteigen­tum­san­teils der Finanzierung der Schenkung und nicht mehr der Ver­mi­etung.

Da der Beschenk­te die Dar­lehensverpflich­tung nicht über­nom­men hat­te, kon­nte er eben­falls keine Wer­bungskosten im Hin­blick auf Dar­lehen­szin­sen gel­tend machen, da er keine dies­bezügliche Aufwen­dun­gen zu täti­gen hat­te.

Um eine steuer­lich vorteil­hafte Lösung in einem so gelagerten Sachver­halt sowohl für den Schenker als auch für den Beschenk­ten zu erre­ichen, sollte vor der Schenkung und somit vor der notariellen Beurkun­dung der Steuer­ber­ater des Ver­trauens um Rat gefragt wer­den. Ins­beson­dere soll­ten die Beteiligten sich nicht darauf ver­lassen, dass der Notar schon eine steuer­lich vorteil­hafte For­mulierung in den Ver­trag aufn­immt.

Achtung: Der Notar nimmt üblicher­weise in den Ver­trag auf, dass eine steuer­liche Beratung nicht stattge­fun­den hat und er steuer­liche Fol­gen nicht geprüft hat. Darum sollte vor jed­er notariellen Beurkun­dung der Ver­tragsen­twurf dem Steuer­ber­ater zur Prü­fung vorgelegt wer­den.