Das Bun­desmin­is­teri­um der Finanzen (BMF) hat am 6.3.2025 ein neues Schreiben zu „Einzel­fra­gen der ertrag­s­teuer­rechtlichen Behand­lung bes­timmter Kryp­tow­erte“ veröf­fentlicht. Die dor­ti­gen Vor­gaben erset­zen das bish­erige Schreiben vom 10.5.2022. All­ge­mein wird kün­ftig der Ober­be­griff „Kryp­tow­ert“ anstatt virtueller Währung oder Kryp­towährung ver­wen­det.

Bei Kryp­tow­erten han­delt es sich grob gesagt um die dig­i­tale Darstel­lung eines Wertes oder eines Rechts, welch­es elek­tro­n­isch über­tra­gen oder gespe­ichert wer­den kann.

Das neue BMF-Schreiben bein­hal­tet auf 34 Seit­en im Wesentlichen Darstel­lun­gen zu fol­gen­den Fragestel­lun­gen:

•    Dif­feren­zierung einzel­ner Kryp­tow­erte anhand ihrer Funk­tion

•    Ver­schiedene Bestands- und Wert­er­mit­tlungsarten sowie Steuer­re­ports

•    Ertrag­s­teuer­liche Einord­nung und Behand­lung von Kryp­tow­erten im Betriebs- und Pri­vatver­mö­gen

•    Steuererklärungs‑, Aufze­ich­nungs- und Mitwirkungspflicht­en

•    Anwen­dungs- und Nicht­bean­stan­dungsregeln

Das BMF-Schreiben soll nach enger Abstim­mung mit den ober­sten Finanzbe­hör­den der Bun­deslän­der fort­laufend ergänzt wer­den, ins­beson­dere sollen auch die Ver­bände, welche sich mit ertrag­s­teuer­lichen Fra­gen bzgl. Kryp­tow­erten befassen, ein­be­zo­gen wer­den.

Die EU hat bere­its eine Verord­nung über Märk­te für Kryp­tow­erte erlassen sowie eine Richtlin­ie, wonach die Mit­glied­staat­en verpflichtet sind, bis zum 31.12.2025 die Zusam­me­nar­beit der Ver­wal­tungs­be­hör­den im Bere­ich der Besteuerung der Kryp­tow­erte im nationalen Recht zu regeln, mit dem Ziel, möglichst ein­heitliche Melde­standards zu schaf­fen.

Das BMF hat daher bere­its im Herb­st 2024 einen Ref­er­ente­nen­twurf zur steuer­lichen Erfas­sung von Kryp­tow­erten in die poli­tis­che Diskus­sion einge­bracht. Ein Geset­zen­twurf liegt jedoch bis­lang noch nicht vor.

Der Entwurf des sog. Kryp­tow­erte-Steuer­trans­paren­zge­set­zes sieht ins­beson­dere vor, die Anbi­eter von Kryp­to­di­en­stleis­tun­gen zu umfassenden Meldepflicht­en zu verpflicht­en, und zwar sollen sämtliche Kryp­to­di­en­stleis­tun­gen neb­st Beteiligten meldepflichtig wer­den. Sowohl die Ver­wal­tung und Ver­wahrung von Kryp­tow­erten als auch die Beratung hierzu sollen zu melden sein. Dies gilt auch für sämtliche Nutzer mit steuer­lich­er Ansäs­sigkeit in der EU sowie aus qual­i­fizierten Drittstaat­en.

Geplant sind fern­er auch umfan­gre­iche Sorgfalts- und Doku­men­ta­tion­spflicht­en der Transak­tio­nen und Werte. Die steuer­lichen Dat­en der Steuerpflichti­gen müssen erhoben wer­den, der Steuerpflichtige soll eine Selb­stauskun­ft erteilen, die auf Plau­si­bil­ität geprüft wer­den soll. Bis zum 31.7. des Fol­ge­jahres soll eine elek­tro­n­is­che Mel­dung an das Bun­deszen­tralamt für Steuern über­mit­telt wer­den. Hierüber sollen die Steuerpflichti­gen durch den Anbi­eter unter­richtet wer­den. Ver­stöße sollen als Ord­nungswidrigkeit geah­n­det wer­den kön­nen mit Geld­bußen bis zu 50.000 €.

Ziel des Geset­zes soll es sein, dass die Finanzbe­hör­den einen besseren Zugang zu Infor­ma­tio­nen erhal­ten, die für die Besteuerung von Kryp­tow­erten notwendig sind. Derzeit erfahren diese erst durch die Abgabe der Steuer­erk­lärung des Steuerpflichti­gen von Transak­tio­nen mit Kryp­tow­erten.

Auf­grund der Kom­plex­ität der The­matik soll­ten Betrof­fene Steuer­ber­atung zum anste­hen­den Kryp­tow­erte-Steuer­trans­paren­zge­setz und seinem voraus­sichtlichen Inhalt in Anspruch nehmen.