Das Nicht­tra­gen eines Fahrrad­helms kann grund­sät­zlich ein Mitver­schulden begrün­den – allerd­ings nur, wenn zum Unfal­lzeit­punkt nach all­ge­mein­er Verkehrsauf­fas­sung das Tra­gen eines Helms zum eige­nen Schutz als erforder­lich ange­se­hen wurde.

Ob eine solche all­ge­meine Überzeu­gung vor­liegt, lässt sich u. a. anhand von Umfra­gen oder sta­tis­tis­chen Erhe­bun­gen beurteilen. Für das Jahr 2022 war dies nicht der Fall. Nach ein­er repräsen­ta­tiv­en Verkehrs­beobach­tung der Bun­de­sanstalt für Straßen­we­sen tru­gen innerorts lediglich 34?% der Fahrer herkömm­lich­er Fahrräder aller Alters­grup­pen einen Helm. Ein Mitver­schulden wegen fehlen­der Helm­nutzung war daher in einem vom Kam­merg­ericht Berlin entsch­iede­nen Fall nicht anzunehmen.

Achtung: Im Fall von Ped­elecs und E‑Bikes kön­nte ein Gericht bere­its heute zu ein­er anderen Ein­schätzung gelan­gen. Denn mit­tler­weile nutzt die Mehrheit der Fahrer dieser Fahrzeug­typen einen Helm.