Eine schuld­hafte Mitverur­sachung eines Unfalls liegt vor, wenn der Fahrer die zuläs­sige Höch­st­geschwindigkeit über­schrit­ten hat und der Unfall bei Ein­hal­tung der erlaubten Geschwindigkeit entwed­er hätte ver­mieden wer­den kön­nen oder zumin­d­est deut­lich glimpflich­er ver­laufen wäre – etwa mit weniger schw­eren Fol­gen oder gerin­ger­er Kol­li­sion.

In einem Fall aus der Prax­is war ein Motor­rad­fahrer nachts auf regen­nass­er Land­straße min­destens 85?km/h schnell unter­wegs, obwohl lediglich 50?km/h erlaubt waren. Er kol­li­dierte mit einem Pkw, der ger­ade links zur Tankstelle abbog. Der Pkw-Fahrer trug Mitschuld, da er seine Wartepflicht beim Linksab­biegen ver­let­zte. Es ergab sich nun die Frage, ob die über­höhte Geschwindigkeit des Motor­rad­fahrers mitursäch­lich für den Unfall war.

Das Ober­lan­des­gericht Saar­brück­en (OLG) stellte fest, dass der Motor­rad­fahrer den Unfall durch den Geschwindigkeitsver­stoß schuld­haft mitverur­sachte – selb­st wenn der Pkw-Fahrer gegen seine Wartepflicht ver­stoßen hat­te. Ein Sachver­ständi­ger führte aus, dass bei zuläs­siger Geschwindigkeit die Auf­prallgeschwindigkeit nur etwa 20–25?% der tat­säch­lichen Kol­li­sion betra­gen hätte. Der Ver­stoß habe daher auch eine spür­bare Auswirkung auf den Unfal­lver­lauf gehabt. Das Mitver­schulden des Motor­rad­fahrers beurteil­ten die OLG-Richter mit 40 %.