In einem vom Hanseatis­chen Ober­lan­des­gericht Bre­men (OLG) entsch­iede­nen Fall beantragte ein Witwer beim zuständi­gen Nach­lass­gericht die Erteilung eines Erb­scheins, der ihn als alleini­gen und unbeschränk­ten Erben ausweist. Zur Begrün­dung legte er ein gemein­schaftlich­es Tes­ta­ment vor, das er und seine ver­stor­bene Ehe­frau im Jahr 2021 errichtet hat­ten. Darin hat­ten sich die Eheleute gegen­seit­ig als Alleiner­ben einge­set­zt.

Dem Antrag wider­sprachen jedoch die bei­den gemein­samen Töchter und ver­wiesen auf eine notarielle Vere­in­barung aus dem Jahr 2012, da in dieser bere­its Regelun­gen zur Erb­folge getrof­fen wor­den waren. Die Ehe­gat­ten hat­ten sich gegen­seit­ig als Vorerben einge­set­zt und die bei­den Töchter als Nacher­ben bes­timmt. Zugle­ich verzichteten diese darin aus­drück­lich auf ihre Pflicht­teil­sansprüche.

Die Vere­in­barung wurde vor einem Notar geschlossen – unter gle­ichzeit­iger Anwe­sen­heit und Mitwirkung bei­der Eheleute sowie ihrer Töchter. In der Urkunde war zudem aus­drück­lich fest­ge­hal­ten, dass es sich bei den getrof­fe­nen Bes­tim­mungen um ver­tragsmäßige Ver­fü­gun­gen han­delt, also um eine erb­ver­tragliche Regelung.

Die Richter des OLG kamen zu der Entschei­dung, dass ein Erb­ver­trag auch dann als wirk­sam beurkun­det gilt, wenn der Notar nicht direkt auf dem Ver­trag unter­schreibt, son­dern seine Unter­schrift lediglich auf dem ver­schlosse­nen Umschlag leis­tet, in dem sich das Doku­ment befind­et.