Das bau­pla­nungsrechtliche Gebot der Rück­sicht­nahme ist auch bei Wohn­bau­vorhaben gewahrt, die deut­lich größer aus­fall­en und mehr Bewohn­ern dienen als das Ein­fam­i­lien­haus auf dem Nach­bar­grund­stück.

Wed­er eine ver­meintlich erdrück­ende Wirkung noch ange­blich unzu­mut­bare Ein­sichtsmöglichkeit­en führen in einem solchen Fall automa­tisch zu ein­er Ver­let­zung nach­bar­lich­er Rechte. Maßge­blich ist vielmehr, ob das Vorhaben die bauord­nungsrechtlich vorgeschriebene Abstands­flächen­tiefe ein­hält. Diese dient ger­ade dem Schutz nach­bar­lich­er Belange.

Wird der vorgeschriebene Abstand gewahrt oder sog­ar über­schrit­ten, liegt i. d. R. kein Ver­stoß gegen das Rück­sicht­nah­mege­bot vor – selb­st dann nicht, wenn das neue Gebäude in sein­er Dimen­sion deut­lich von der Nach­bar­be­bau­ung abwe­icht.