Nach durchge­führten Mod­ernisierungs­maß­nah­men sind Ver­mi­eter berechtigt, die Miete auf­grund dieser Maß­nah­men zu erhöhen. Die jährliche Miete darf um 8 % der für die Woh­nung aufgewen­de­ten Kosten erhöht wer­den. Mod­ernisierungs­maß­nah­men sind u. a. bauliche Verän­derun­gen, durch die in Bezug auf die Miet­sache Enden­ergie nach­haltig einges­part wird (ener­getis­che Mod­ernisierung).

Bei der Beurteilung, ob durch die bauliche Verän­derung eine nach­haltige Einsparung von Enden­ergie zu erwarten ist, kommt es nicht entschei­dend auf den tat­säch­lichen Energie­ver­brauch im Gebäude an. Vielmehr kann der Ver­mi­eter eine Mieter­höhung bere­its dann ver­lan­gen, wenn zum Zeit­punkt der Abgabe der Mieter­höhungserk­lärung (ex ante) eine allein durch die bauliche Maß­nahme verur­sachte, mess­bare und dauer­hafte Einsparung von Enden­ergie zu erwarten war.

Nach dem Willen des Geset­zge­bers sollen ein­er­seits die Mieter vor über­zo­ge­nen Mieter­höhun­gen geschützt wer­den. Ander­er­seits müssen für die Ver­mi­eter Investi­tio­nen in ener­getis­che Maß­nah­men wirtschaftlich sin­nvoll und kalkulier­bar bleiben. An einem solchen angemesse­nen Inter­esse­naus­gle­ich fehlt es jedoch, wenn lediglich auf den tat­säch­lichen Ver­brauch zur Bemes­sung der Einsparung von Enden­ergie abgestellt würde. Denn für den Ver­mi­eter beste­ht grund­sät­zlich keine Möglichkeit, das Nutzerver­hal­ten der Mieter vor und nach der baulichen Maß­nahme zu bee­in­flussen.