Grund­sät­zlich sind Arbeit­nehmer zur Rück­sicht­nahme auf die Rechte, Rechts­güter und Inter­essen des Arbeit­ge­bers verpflichtet. Bei der Über­las­sung eines Fahrzeugs ist der Arbeit­nehmer u. a. verpflichtet, den Arbeit­ge­ber über Unfälle und auftre­tende Män­gel unverzüglich zu informieren, damit dieser die notwendi­gen Maß­nah­men in die Wege leit­en kann (z. B. Män­gelbe­sei­t­i­gung, Ausübung von Gewährleis­tungsansprüchen, Infor­ma­tion von Ver­sicherun­gen). Zu den Pflicht­en des Arbeit­nehmers gehört es aber auch, das ihm über­lassene Fahrzeug pfleglich zu behan­deln und keine Schä­den zu verur­sachen, die über die üblichen Gebrauchsspuren hin­aus­ge­hen.

In einem vom Lan­desar­beits­gericht Köln entsch­iede­nen Fall hat­te ein Arbeit­nehmer eine arbeitsver­tragliche Nebenpflicht ver­let­zt, indem er in dem ihm über­lasse­nen Fahrzeug rauchte und den Innen­raum stark ver­schmutzte. Eine Begren­zung der Haf­tung im Rah­men der eingeschränk­ten Arbeit­nehmer­haf­tung lehnte das Gericht ab, da die Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwis­chen Woh­nung und Arbeitsstätte dem pri­vat­en Lebens­bere­ich zuzuord­nen ist.