Es ist nicht schön, aber es kann passieren, dass man während des Urlaubs erkrankt. Da stellen sich Fra­gen: Was passiert mit den Urlaub­sta­gen? Muss eine Krankmel­dung erfol­gen? Kann trotz Arbeit­sun­fähigkeit eine Reise ange­treten wer­den?

Krankschrei­bung während des Urlaubs: Erkrankt ein Arbeit­nehmer während seines Urlaubs, wer­den die durch ärztlich­es Attest nachgewiese­nen Tage der Arbeit­sun­fähigkeit (AU) nicht auf den Jahresurlaub angerech­net. Voraus­set­zung ist jedoch, dass tat­säch­lich eine arbeit­sun­fähige Erkrankung vor­liegt – also eine Krankheit, die die Ausübung der ver­traglich geschulde­ten Tätigkeit ver­hin­dert. Nicht jede Erkrankung erfüllt diese Voraus­set­zung.

Seit der Ein­führung der elek­tro­n­is­chen Arbeit­sun­fähigkeitsmeldung (eAU) muss die AU-Bescheini­gung im Inland nicht mehr dem Arbeit­ge­ber vorgelegt, son­dern nur gemeldet wer­den. Die Über­mit­tlung der Dat­en erfol­gt durch die Arzt­prax­is an die Krankenkasse, der Arbeit­ge­ber ruft die Infor­ma­tion dort ab.

Anders bei ein­er Erkrankung im Aus­land, hier gilt das eAU-Ver­fahren nicht. Es ist weit­er­hin erforder­lich, ein ärztlich­es Attest vor Ort einzu­holen. Zudem müssen der Arbeit­ge­ber und die Krankenkasse unverzüglich informiert wer­den über den Beginn, die voraus­sichtliche Dauer der Arbeit­sun­fähigkeit und die Adresse am Aufen­thalt­sort. Diese Info erfol­gt am besten per Tele­fon oder E‑Mail. Die entste­hen­den Kosten trägt der Arbeit­ge­ber.

Dauert die Arbeit­sun­fähigkeit länger als zunächst angegeben, muss der Arbeit­nehmer die geset­zliche Krankenkasse entsprechend über die Fort­dauer informieren. Nach der Rück­kehr aus dem Aus­land ist außer­dem die Rück­kehr dem Arbeit­ge­ber und der Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen.

Ist die Arbeit­sun­fähigkeit ord­nungs­gemäß nachgewiesen, beste­ht Anspruch auf Ent­gelt­fortzahlung. Das während des Urlaubs gezahlte Urlaub­sent­gelt wird entsprechend ver­rech­net oder zurück­gezahlt.

Reise trotz Arbeit­sun­fähigkeit: Anders stellt sich die Lage dar, wenn ein Arbeit­nehmer vor Urlaub­santritt arbeit­sun­fähig erkrankt, der Urlaub aber bere­its genehmigt wurde. Darf dann trotz­dem ver­reist wer­den? Grund­sät­zlich ja, sofern die Reise der Gene­sung nicht ent­ge­gen­ste­ht. Entschei­dend ist, ob die geplante Reise mit dem Heilungsver­lauf vere­in­bar ist. Hier emp­fiehlt sich eine ärztliche Bestä­ti­gung, dass die Reise der Gene­sung nicht schadet. Eine frühzeit­ige und trans­par­ente Kom­mu­nika­tion zwis­chen Arbeit­nehmer und Arbeit­ge­ber hil­ft, Missver­ständ­nisse zu ver­mei­den.

Achtung: Wer nach Ablauf des genehmigten Urlaubs nicht mehr arbeit­sun­fähig ist, muss pünk­tlich zur Arbeit erscheinen. Die wegen Krankheit ver­lore­nen Urlaub­stage dür­fen nicht ein­seit­ig an den Urlaub „ange­hängt“ wer­den, son­dern sind neu zu beantra­gen.