Nach dem Bürg­er­lichen Geset­zbuch ver­jähren die Ansprüche von Reisenden wegen Reisemän­geln nach 2 Jahren. Die Richter des Bun­des­gericht­shofs (BGH) haben in ein­er Entschei­dung gek­lärt, ob diese Ver­jährungs­frist auch auf Ansprüche nach der Flug­gas­trechteverord­nung (Flug­gas­trechte­VO) zutrifft.

Sie kamen dabei zu fol­gen­dem Urteil: Ansprüche auf Aus­gle­ich­szahlung nach der Flug­gas­trechte­VO unter­liegen der regelmäßi­gen Ver­jährungs­frist von 3 Jahren, wenn der annul­lierte oder ver­spätete Flug für den Flug­gast Teil ein­er Pauschal­reise war. Bere­its vor eini­gen Jahren kam der BGH zu dem Urteil, dass solche Ansprüche der reg­ulären Ver­jährungs­frist von 3 Jahren unter­liegen, wenn der Flug nicht Teil ein­er Pauschal­reise war.