In einem vom Europäis­chen Gericht­shof (EuGH) entsch­iede­nen Fall schloss ein Luft­fahrtun­ternehmen, das Char­ter­flüge anbi­etet, einen Ver­trag mit einem Reise­un­ternehmen. Nach diesem Ver­trag führte das Luft­fahrtun­ternehmen an bes­timmten Tagen Flüge durch, für die das Reise­un­ternehmen nach Bezahlung der Flüge Flugscheine an Flug­gäste verkaufte. Zwei Flug­gäste unter­nah­men eine Pauschal­reise ein­schließlich Flug von Tener­if­fa nach Warschau. Dieser hat­te eine Ankun­ftsver­spä­tung von mehr als 22 Stun­den. Der Pauschal­rei­sev­er­trag wurde zwis­chen ein­er drit­ten Gesellschaft und dem Reise­un­ternehmen zugun­sten dieser Flug­gäste geschlossen. Die betrof­fe­nen Flug­gäste ver­langten von dem Luft­fahrtun­ternehmen eine Aus­gle­ich­szahlung nach dem Union­srecht. Das Luft­fahrtun­ternehmen lehnte diese Aus­gle­ich­szahlung ab, da diese Flug­gäste sein­er Ansicht nach nicht über eine bestätigte und bezahlte Buchung für diesen Flug ver­fügten und die Kopi­en der Bor­d­karten dafür nicht aus­re­icht­en.

Die Richter des EuGH entsch­ieden zugun­sten der Flug­gäste. Die Zahlung des Preis­es der Pauschal­reise ein­schließlich Flug durch einen Drit­ten schließt den Aus­gle­ich­sanspruch bei großer Ver­spä­tung eines Flugs nicht aus. Eine Bor­d­karte kann aus­re­ichen, um eine bestätigte Buchung für einen Flug nachzuweisen.