Das Bun­des­fi­nanzmin­is­teri­um hat am 3.4.2025 ein Schreiben zur Anwen­dung der Aus­nah­men vom Son­der­aus­gaben­abzugsver­bot für Vor­sorgeaufwen­dun­gen betr­e­f­fend die Beiträge zur geset­zlichen Renten‑, Kranken‑, Pflege- sowie Arbeit­slosen­ver­sicherung veröf­fentlicht.

Anlass hier­für waren aktuelle Urteile des Bun­des­fi­nanzhofs (BFH) sowie geset­zliche Änderun­gen. Zunächst war ent­ge­gen des grund­sät­zlichen Abzugsver­bots der genan­nten Vor­sorgeaufwen­dun­gen als Son­der­aus­gaben im Rah­men der inländis­chen Einkom­menbesteuerung bei steuer­freien Aus­land­seinkün­ften der Abzug gle­ich­wohl zuläs­sig, sofern es sich um Einkün­fte aus nicht­selb­st­ständi­ger Tätigkeit aus dem EU- bzw. EWR-Aus­land oder der Schweiz han­delte. 2021 hat­te der BFH dann entsch­ieden, das zusät­zlich auch Renten­bezüge aus den genan­nten Aus­lands­ge­bi­eten einen Son­der­aus­gaben­abzug ermöglicht­en.

Zudem ist für jede Ver­sicherungss­parte getren­nt zu prüfen, ob im Aus­land ein steuer­lich­er Abzug möglich ist. Sofern dies nicht der Fall ist, kann die steuer­liche Berück­sich­ti­gung als Son­der­aus­gabe im Inland erfol­gen.

Im Jahr 2024 wurde durch das Jahress­teuerge­setz der Son­der­aus­gaben­abzug aus­geweit­et, und zwar auf sämtliche Einkun­ft­sarten, also auch Einkün­fte aus son­stiger selb­st­ständi­ger Tätigkeit über freiberu­fliche Einkün­fte hin­aus, die bere­its 2023 zuge­lassen wur­den, wenn ein wirtschaftlich­er Zusam­men­hang zu den steuer­freien Aus­land­seinkün­ften beste­ht.

Danach ist es aktuell so, dass Beiträge zur geset­zlichen Renten‑, Kranken‑, Pflege- und Arbeit­slosen­ver­sicherung, die durch steuer­freie Ein­nah­men im EU-/EWR-Aus­land oder der Schweiz aus­gelöst wer­den, abziehbar sind, sofern der andere Staat keine Abzugs­fähigkeit vor­sieht.

Für frei­willige Ver­sicherun­gen ohne direk­ten Zusam­men­hang mit steuer­freien Aus­land­sein­nah­men gel­ten weit­er­hin die all­ge­meinen Abzugsregeln. Jede Ver­sicherungss­parte ist hier­bei einzeln zu bew­erten. Ein steuer­lich­er Abzug ein­er Sparte im Aus­land schließt den Abzug ein­er anderen Sparte im Inland nicht aus.

Entschei­dend ist stets der unmit­tel­bare wirtschaftliche Zusam­men­hang sowie die konkrete steuer­liche Behand­lung im Aus­land.