Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat entsch­ieden, dass die Beschränkung der Aus­nahme von der Zurech­nungs­besteuerung auf Fam­i­lien­s­tiftun­gen mit Sitz oder Geschäft­sleitung in der EU oder im Europäis­chen Wirtschaft­sraum (EWR) gegen die Kap­i­talverkehrs­frei­heit ver­stößt und somit euro­parechtswidrig ist. Diese gilt auch für Drittstaat­en wie die Schweiz.

Geklagt hat­ten Begün­stigte ein­er Schweiz­er Fam­i­lien­s­tiftung, denen das deutsche Finan­zamt das Einkom­men der Stiftung zugerech­net hat­te, obwohl sie keine Auss­chüt­tun­gen erhal­ten hat­ten. Eine Aus­nahme wurde ihnen wegen des Sitzes der Stiftung außer­halb der EU bzw. des EWR ver­wehrt.

Der BFH entsch­ied jedoch, dass auch auf aus­ländis­che Fam­i­lien­s­tiftun­gen in Drittstaat­en wie der Schweiz die Aus­nahme der Zurech­nungs­besteuerung anzuwen­den ist und ihnen damit zugute kommt.

Diese Entschei­dung stärkt die Recht­spo­si­tion viel­er Begün­stigter. Die Auswirkun­gen auf das Außen­s­teuerge­setz bleiben abzuwarten.