In einem vom Ober­lan­des­gericht Frank­furt a. M. (OLG) entsch­iede­nen Fall hat­te ein Aut­o­fahrer Rechts­beschw­erde gegen einen Bußgeldbescheid und ein ver­hängtes Fahrver­bot ein­gelegt. Der Fahrer war wegen fahrläs­siger Über­schre­itung der zuläs­si­gen Höch­st­geschwindigkeit außer­halb geschlossen­er Ortschaften um 86 km/h zu ein­er Geld­buße von 900 € verurteilt wor­den, ver­bun­den mit einem drei­monati­gen Fahrver­bot. Er befuhr die A 7 mit 146 km/h. Im Bere­ich ein­er LKW-Kon­trolle war aus Sicher­heits­grün­den die Höch­st­geschwindigkeit auf 60 km/h reduziert und ein Über­holver­bot für LKW und Busse ange­ord­net wor­den. Der Aut­o­fahrer berief sich bei der Beschw­erde auf eine „völ­lig ver­wirrende Beschilderung“.

Das OLG stellte klar, dass die Beschilderung mit ein­er Geschwindigkeit­sre­duzierung auf 60 km/h und einem Über­holver­bot für LKWs und Busse nicht „ver­wirrend“ ist. Wer Verkehrss­childer nicht ver­ste­ht oder ver­ste­hen will, han­delt vorsät­zlich, da er sich bewusst und gewollt gegen die Recht­sor­d­nung stellt. Die Rechts­beschw­erde wurde ver­wor­fen.