Einem Unter­halt­spflichti­gen ist gegenüber seinen min­der­jähri­gen Kindern der notwendi­ge Selb­st­be­halt auch dann zu belassen, wenn die Wohnkosten den insoweit im Selb­st­be­halt berück­sichtigten Betrag unter­schre­it­en. Denn es unter­liegt grund­sät­zlich dessen freier Dis­po­si­tion, wie er die ihm zu belassenden, ohne­hin knap­pen Mit­tel nutzt. Ihm ist es deswe­gen nicht ver­wehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unter­halt­sta­bellen vorge­se­hen zu gewicht­en und sich z. B. mit ein­er preiswert­eren Woh­nung zu beg­nü­gen, um zusät­zliche Mit­tel für andere Zwecke ein­set­zen zu kön­nen.

Anders ist es, wenn der Unter­halt­spflichtige in ein­er neuen Lebens­ge­mein­schaft lebt (ehe­lich oder nichte­he­lich): Dann kann der Selb­st­be­halt reduziert wer­den, weil durch das gemein­same Wirtschaften regelmäßig Kosten­erspar­nisse entste­hen – z. B. bei Miete oder Lebens­mit­teln. Maßge­blich ist, ob der Unter­halt­spflichtige durch diese Gemein­schaft spür­bar gün­stiger lebt, ohne seinen Lebens­stan­dard zu senken.

Das bloße Zusam­men­leben in ein­er Wohnge­mein­schaft reicht dafür aber nicht aus. Zwar spart man auch hier in der Regel Mietkosten, doch diese Einsparun­gen gehen häu­fig mit Ver­lus­ten an Wohn­fläche und Kom­fort ein­her. Eine pauschale Absenkung des Selb­st­be­halts kommt deshalb in solchen Fällen nicht in Betra­cht.