Wer­den in einem Wohn­haus tra­gende Wände ent­fer­nt und durch eine Stahlträgerkon­struk­tion erset­zt, muss dies einem poten­ziellen Käufer der Immo­bilie unge­fragt mit­geteilt wer­den. Ver­schweigt der Verkäufer diesen Umstand, stellt dies eine arglistige Täuschung dar, die den Käufer zur Anfech­tung des Kaufver­trags berechtigt. Dies haben die Richter des Pfälzis­chen Ober­lan­des­gerichts Zweibrück­en fest­gestellt.

Ein Ehep­aar wollte ihr Wohn­haus verkaufen. Sie erzählten dem kaufin­ter­essierten Ehep­aar jedoch nicht, dass es vor eini­gen Jahren ihr Wohnz­im­mer ver­größert und dazu eine tra­gende Tren­nwand im 1. OG des Haus­es hat­te ent­fer­nen lassen. Die Decke wurde nur noch durch zwei Eisen­träger gestützt, die direkt auf das Mauer­w­erk aufgelegt und zusät­zlich durch Baustützen gestützt wur­den, die eigentlich nur für den vorüberge­hen­den Gebrauch gedacht sind. Diese Trägerkon­struk­tion wurde anschließend durch Verblendun­gen verdeckt und war nicht mehr ohne Weit­eres sicht­bar. Um einen Nach­weis über die Sta­tik hat­ten sich die Eigen­tümer im Nach­gang nicht bemüht.

Als die neuen Eigen­tümer dann selb­st ein paar bauliche Verän­derun­gen durch­führen woll­ten, beauf­tragten sie u. a. auch einen Sta­tik­er. Dieser stellte fest, dass die Trägerkon­struk­tion unzuläs­sig und nicht dauer­haft tragfähig sei. Das Ehep­aar hat den Kaufver­trag über das Haus­grund­stück daraufhin ange­focht­en und das Verkäufer­e­hep­aar erfol­gre­ich auf Rück­ab­wick­lung verk­lagt.