Ein Host­provider – hier Meta – muss nach einem Hin­weis auf einen rechtsver­let­zen­den Post auf der Social-Media-Plat­tform Face­book auch ohne weit­ere Hin­weise sin­ngle­iche Inhalte sper­ren. Sin­ngle­ich sind etwa Beiträge mit iden­tis­chem Text und Bild, aber abwe­ichen­der Gestal­tung (Auflö­sung, Größe/Zuschnitt, Ver­wen­dung von Farb­fil­tern, Ein­fas­sung), bloßer Änderung typografis­ch­er Zeichen oder Hinzufü­gung von Ele­menten etwa sog. Cap­tions, welche den Aus­sagege­halt nicht verän­dern, entsch­ied das Ober­lan­des­gericht Frank­furt a. M. in Fort­führung der Recht­sprechung zum sog. „Künast-Meme“ und unter Berück­sich­ti­gung des zwis­chen­zeitlich in Kraft getrete­nen Dig­i­tal Ser­vices Act.