Die Richter des Ober­lan­des­gerichts Old­en­burg (OLG) hat­ten die Frage zu klären, ob das Schwimm­bad und die Her­steller ein­er Wasser­rutsche für gesund­heitliche Schä­den haften, wenn die Rutsche ent­ge­gen der Nutzung­sh­in­weise falsch ver­wen­det wird.

Vor dem Trep­pe­nauf­gang und im Start­bere­ich ein­er Wasser­rutsche waren jew­eils ein Hin­weiss­child mit den zuläs­si­gen Rutsch­po­si­tio­nen sowie an den Rutschen selb­st Pik­togramme ange­bracht, mit denen die Rutschhal­tung „Kopf voran in Bauch­lage“ unter­sagt wurde. Ein Mann rutschte jedoch in Bauch­lage, mit dem Kopf und den aus­gestreck­ten Armen voran, die Rutsche hin­unter. Im Wass­er glitt er weit­er und prallte mit dem Kopf gegen die Beck­en­wand. Es wurde dann eine Quer­schnittsläh­mung diag­nos­tiziert. Der Mann ver­langte u. a. von der Her­stel­lerin der Wasser­rutsche, der Betreiberin des Schwimm­bads und den Inspek­toren der Wasser­rutsche Schadenser­satz und Schmerzens­geld i. H. v. 335.000 €.

Das OLG entsch­ied, dass dem Mann ein Schadenser­satzanspruch gegenüber der Betreiberin des Schwimm­bads und der Her­stel­lerin der Wasser­rutsche zuste­ht. Er muss sich jedoch ein Mitver­schulden in Höhe von 50 % gegenüber der Her­stel­lerin und 40 % gegenüber der Schwimm­bad­be­treiberin anrech­nen lassen, weil er die Hin­weiss­childer und die Pik­togramme zur kor­rek­ten Rutschhal­tung mis­sachtete.

Die Wasser­rutsche hätte so konzip­iert sein müssen, dass nicht nur bei bes­tim­mungs­gemäßem Gebrauch, son­dern auch bei vorherse­hbarem Fehlge­brauch, wie es in Schwimm­bädern regelmäßig vorkommt, keine schw­er­sten irre­versiblen Ver­let­zun­gen dro­hen, so die OLG-Richter. Auch wenn der Mann die Hin­weiss­childer nicht beachtete, durfte er als Benutzer ein­er Wasser­rutsche in einem Spaßbad davon aus­ge­hen, dass das Rutschende so konzip­iert ist, dass ein Auf­prall an der gegenüber­liegen­den Beck­en­wand auch bei Nutzung der Rutsche in Bauch­lage aus­geschlossen ist. Ein Hin­weiss­child und Pik­togramme zu ver­bote­nen Rutsch­prak­tiken sind keine aus­re­ichende Maß­nahme zur Gefahren­ab­wehr, wenn schw­er­ste Ver­let­zun­gen dro­ht­en. Der Gefahr des Kop­fanstoßes hätte bere­its bei Pla­nung der Wasser­rutsche durch einen größeren Abstand zwis­chen Beck­en­rand und Rutschende ent­ge­gengewirkt wer­den müssen.