Grund­sät­zlich unter­liegen Per­so­n­en, die gegen Arbeit­sent­gelt beschäftigt sind, der Ver­sicherungspflicht in der geset­zlichen Renten­ver­sicherung. Eine abhängige Beschäf­ti­gung liegt vor, wenn per­sön­liche Abhängigkeit vom Arbeit­ge­ber beste­ht, etwa durch Weisungs­ge­bun­den­heit und Eingliederung in dessen Betrieb­sabläufe. Diese Merk­male gren­zen die abhängige Beschäf­ti­gung von ein­er selb­st­ständi­gen Tätigkeit ab, die durch unternehmerisches Risiko und Entschei­dungs­frei­heit geprägt ist.

Auch bei GmbH-Geschäfts­führern gel­ten diese Maßstäbe. Entschei­dend ist, ob sie maßge­blichen Ein­fluss auf die Gesellschafter­ver­samm­lung und damit auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben kön­nen.

Gesellschafter-Geschäfts­führer gel­ten nur dann als selb­st­ständig, wenn sie min­destens 50 % der Gesellschaft­san­teile hal­ten oder über eine echte, umfassende Sper­rmi­norität ver­fü­gen. Eine bloße Min­der­heits­beteili­gung reicht nicht aus, es sei denn, der Gesellschaftsver­trag sichert eine Mitbes­tim­mung bei allen Gesellschafter­entschei­dun­gen. Fremdgeschäfts­führer (ohne Kap­i­tal­beteili­gung) gel­ten grund­sät­zlich als abhängig beschäftigt.

Zu dieser Prob­lematik lag dem Bun­dessozial­gericht (BSG) fol­gen­der Sachver­halt vor: Ein Geschäfts­führer war bei ein­er GmbH tätig, deren Gesellschafter eine Hold­ing-GmbH (50 %) und zwei natür­liche Per­so­n­en (je 25 %) waren. Der Geschäfts­führer war Gesellschafter-Geschäfts­führer der Hold­ing-GmbH, die wiederum gemein­sam mit sein­er Ehe­frau geführt wurde. Bei­de hiel­ten jew­eils 50 % der Anteile und waren allein­vertre­tungs­berechtigte Geschäfts­führer der Hold­ing-GmbH. Die Deutsche Renten­ver­sicherung stellte im Rah­men ein­er Betrieb­sprü­fung fest, dass der Geschäfts­führer sozialver­sicherungspflichtig beschäftigt sei, da er nicht über eine aus­re­ichende Rechts­macht ver­füge, um seine Tätigkeit unab­hängig zu gestal­ten. Ohne aus­re­ichende Rechts­macht ist der Geschäfts­führer in die Gesellschaft eingegliedert und daher sozialver­sicherungspflichtig beschäftigt. Das BSG bestätigte die Auf­fas­sung der Deutschen Renten­ver­sicherung.