Nach dem Kündi­gungss­chutzge­setz sind lei­t­ende Angestellte vom Kündi­gungss­chutz ausgenom­men. Ein ehe­ma­liger Geschäfts­führer kann sich jedoch nach sein­er Abberu­fung wieder auf den all­ge­meinen Kündi­gungss­chutz berufen. Das hat das Hes­sis­che Lan­desar­beits­gericht (LAG) in einem aktuellen Urteil entsch­ieden.

Dieser Entschei­dung lag der nach­fol­gende Sachver­halt zugrunde: Ein Ex-Geschäfts­führer war seit April 2021 als „Vice Pres­i­dent für A“ bei ein­er Gesellschaft angestellt. Auf Grund­lage eines ein­heitlichen Arbeitsver­trags war er zugle­ich zum Geschäfts­führer bestellt wor­den. Im Novem­ber 2022 kündigte die Gesellschaft seine Abberu­fung an, die Anfang Dezem­ber durch die Benen­nung eines Nach­fol­gers und die Aus­tra­gung im Han­del­sreg­is­ter vol­l­zo­gen wurde. Der Ex-Geschäfts­führer wurde anschließend als „Spe­cial Project Man­ag­er“ geführt, nahm aber fak­tisch keine Tätigkeit mehr wahr. Kurz nach der Abberu­fung wurde ihm die Kündi­gung aus­ge­sprochen.

Das Lan­desar­beits­gericht Hes­sen entsch­ied in der Beru­fung zugun­sten des ehe­ma­li­gen Geschäfts­führers. Die Kündi­gung ist unwirk­sam, da der Arbeit­nehmer zum Zeit­punkt ihres Zugangs nicht mehr Geschäfts­führer war. Maßge­blich ist die tat­säch­liche Stel­lung im Zeit­punkt der Kündi­gung, nicht die ursprüngliche Ver­trags­form oder der frühere Organsta­tus.