Mit den steigen­den Tem­per­a­turen im Som­mer wird der Schutz von Beschäftigten vor Hitze am Arbeit­splatz immer wichtiger. Hohe Tem­per­a­turen kön­nen die Leis­tungs­fähigkeit beein­trächti­gen und gesund­heitliche Risiken mit sich brin­gen. Arbeit­ge­ber sind daher verpflichtet, geeignete Maß­nah­men zu ergreifen, um die Gesund­heit ihrer Mitar­beit­er zu schützen.

Die Tech­nis­che Regel für Arbeitsstät­ten ASR A3.5 „Raumtem­per­atur“ legt dabei fol­gende Gren­zw­erte und Maß­nah­men fest:
•    26 °C – diese Tem­per­atur sollte in Arbeit­sräu­men nicht über­schrit­ten wer­den. Ist dies auf­grund hoher Außen­tem­per­a­turen unver­mei­d­bar, müssen Son­nen­schutz­maß­nah­men vorhan­den sein.
•    30 °C – ab dieser Tem­per­atur sind Maß­nah­men zur Reduzierung der Belas­tung erforder­lich, wie z. B. Bere­it­stel­lung von Getränken, Lockerung der Klei­derord­nung oder Anpas­sung der Arbeit­szeit­en.
•    35 °C – Räume mit Tem­per­a­turen über 35 °C sind ohne zusät­zliche Schutz­maß­nah­men wie Luft­duschen oder Hitzepausen nicht mehr als Arbeit­sräume geeignet.

Mögliche Maß­nah­men zum Schutz der Beschäftigten:
•    Bere­it­stel­lung geeigneter Getränke bei Tem­per­a­turen über 26 °C; ab 30 °C ist dies verpflich­t­end.
•    Instal­la­tion von Jalousien, Markisen oder Son­nensegeln, um direk­te Sonnene­in­strahlung zu ver­mei­den.
•    Ver­lagerung der Arbeit­szeit­en in die küh­leren Mor­gen- oder Abend­stun­den.
•    Zusät­zliche Wärme­quellen, wie z. B. Druck­er, soll­ten möglichst aus den Räu­men ent­fer­nt wer­den.
•    Anpas­sung evtl. Klei­dungsvorschriften, um leichtere und atmungsak­tive Klei­dung zu ermöglichen.
•    Zur Küh­lung der Arbeit­sräume soll­ten tech­nis­che Maß­nah­men ergrif­f­en wer­den (z. B. Ein­satz von Ven­ti­la­toren, Kli­maan­la­gen).

Bei Arbeit­en im Freien muss der Arbeit­ge­ber beson­ders auf den Hitzeschutz acht­en. Bei direk­ter Sonnene­in­strahlung und hohen Tem­per­a­turen sind Schat­ten­plätze bere­itzustellen, kör­per­lich anstren­gende Tätigkeit­en möglichst in die küh­leren Stun­den zu ver­legen und aus­re­ichend Trinkwass­er bere­itzustellen. Beschäftigte müssen durch geeignete Klei­dung, Kopf­be­deck­ung und Son­nen­schutzmit­tel vor UV-Strahlung geschützt wer­den. Ab etwa 35 °C darf nur weit­ergear­beit­et wer­den, wenn wirk­same Schutz­maß­nah­men, wie zusät­zliche Pausen oder Schat­ten­spender vorhan­den sind.