In der Sep­tem­ber­aus­gabe 2024 wurde an dieser Stelle bere­its über die Auf­nahme der Meldepflicht für elek­tro­n­is­che Kassen­sys­teme mit ein­er tech­nis­chen Sicher­heit­sein­rich­tung (TSE) ab dem 1.1.2025 berichtet. Eine entsprechende Meldemöglichkeit hat die Finanzver­wal­tung geschaf­fen, welche auss­chließlich elek­tro­n­isch per ELSTER über die ERiC-Schnittstelle erfol­gen kann. Die Mel­dung und Über­mit­tlung erfol­gt für jede Betrieb­sstätte getren­nt inner­halb eines Monats nach Anschaf­fung, Leas­ing­be­ginn bzw. ‑ende oder Außer­be­trieb­nahme.

Für vor dem 1.7.2025 angeschaffte Kassen ist die Mel­dung spätestens bis zum 31.7.2025 vorzunehmen, für ab dem 1.7.2025 angeschaffte Kassen­sys­teme sowie Außer­be­trieb­nah­men gilt die Monats­frist. Gle­ich­es gilt für Tax­am­e­ter und Wegstrecken­zäh­ler mit TSE. Hier ist auch das Kfz-Kennze­ichen mitzuteilen. Ohne TSE dür­fen diese noch bis zum 31.12.2025 genutzt wer­den.

Die Mel­dung wird bei neu angeschafften Kassen häu­fig vom Verkäufer bzw. Dien­stleis­ter durchge­führt, kann aber auch schnell und unkom­pliziert vom Nutzer selb­st oder vom Steuer­ber­ater durchge­führt wer­den. Der Steuer­ber­ater sollte informiert wer­den, wer die Mel­dung vorn­immt bzw. vorgenom­men hat.