Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat am 20.11.2024 entsch­ieden, dass die Nutzung geschlechtsspez­i­fis­ch­er Ster­betafeln zur Bew­er­tung lebenslänglich­er Nutzun­gen und Leis­tun­gen als Grund­lage für die Berech­nung der Erb­schaft- und Schenkung­s­teuer ver­fas­sungsrechtlich zuläs­sig ist. In den zugrunde liegen­den Fällen hat­ten die Kläger Anteile an ein­er GmbH vom Vater erhal­ten, der sich ein lebenslanges Nießbrauch­srecht vor­be­hielt. Das Finan­zamt min­derte die Schenkungss­teuer entsprechend dem Kap­i­tal­w­ert dieses Nießbrauchs, der auf Basis der Lebenser­wartung des Vaters mit einem geschlechtsspez­i­fis­chen Vervielfältiger berech­net wurde.

Die Kläger sahen das Diskri­m­inierungsver­bot ver­let­zt. Der BFH wies ihre Revi­sion jedoch zurück. Die dif­feren­zierte Bew­er­tung sei sach­lich gerecht­fer­tigt, sie ermögliche eine real­ität­sna­he Erfas­sung der tat­säch­lichen Nutzun­gen und Leis­tun­gen und der Steuer­be­las­tung. Die geschlechtsspez­i­fis­chen Unter­schiede in der Lebenser­wartung recht­fer­tigten die Anwen­dung unter­schiedlich­er Vervielfältiger. Darüber hin­aus betr­e­ffe die Anwen­dung des Vervielfältigers die im Ver­gle­ich zur Klägerin sta­tis­tisch kürzere Lebenser­wartung des Vaters, sodass der Vervielfältiger geringer sei als er bei ein­er weib­lichen Erblasserin sei. Die Klägerin erlei­de durch die Nutzung der Ster­betafel für Män­ner in Bezug auf den Erblass­er keine Nachteile.

Die Entschei­dung betraf die Recht­slage im Jahr 2014. Auswirkun­gen des neuen Selb­st­bes­tim­mungs­ge­set­zes vom 1.11.2024 wur­den nicht beurteilt.