Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5.2.2025 entsch­ieden, dass Aufwen­dun­gen des Steuerpflichti­gen für einen Umzug in eine andere Woh­nung, um dort (erst­mals) ein Arbeit­sz­im­mer einzuricht­en, nicht als Wer­bungskosten abzugs­fähig sind. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige – wie in Zeit­en der Coro­na-Pan­demie – (zwangsweise) zum Arbeit­en im häus­lichen Bere­ich ange­hal­ten ist oder durch die Arbeit im Home­of­fice Berufs- und Fam­i­lien­leben zu vere­in­baren sucht.

Die beruf­stäti­gen Kläger lebten mit ihrer Tochter in ein­er 3‑Z­im­mer-Woh­nung und arbeit­eten nur in Aus­nah­me­fällen im Home­of­fice. Ab März des Stre­it­jahres 2020 – zunächst bed­ingt durch die Coro­na Pan­demie – arbeit­eten die Kläger über­wiegend im Home­of­fice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Essz­im­mer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5‑Z­im­mer-Woh­nung, in der sie zwei Zim­mer als häus­lich­es Arbeit­sz­im­mer ein­richteten und nutzten. Den Aufwand für die Nutzung der Arbeit­sz­im­mer und die Kosten für den Umzug in die neue Woh­nung macht­en sie als Wer­bungskosten gel­tend. Das Finan­zamt (FA) erkan­nte die Aufwen­dun­gen für die Arbeit­sz­im­mer an, man­gels beru­flich­er Ver­an­las­sung lehnte es den Abzug der Kosten für den Umzug jedoch ab.

Das Finanzgericht ließ den Wer­bungskosten­abzug jedoch auch für die Umzugskosten zu und gab der Klage insoweit statt. Der Umzug in die größere Woh­nung sei beru­flich ver­an­lasst gewe­sen, da er zu ein­er wesentlichen Erle­ichterung der Arbeits­be­din­gun­gen der Kläger geführt habe. Bei­de ver­fügten nun­mehr über ein eigenes Arbeit­sz­im­mer und kön­nten deshalb auch im Home­of­fice ihrer beru­flichen Tätigkeit ungestört nachge­hen.

Dem fol­gte der BFH nicht und bestätigte die ablehnende Entschei­dung des FA. Er stellte maßge­blich darauf ab, dass die Woh­nung grund­sät­zlich dem pri­vat­en Lebens­bere­ich zuzurech­nen sei, die Kosten für einen Wech­sel der Woh­nung daher regelmäßig zu den steuer­lich nicht abziehbaren Kosten der Lebens­führung zählten. Etwas anderes gelte nur, wenn die beru­fliche Tätigkeit des Steuerpflichti­gen den entschei­den­den Grund für den Woh­nungswech­sel dargestellt und pri­vate Umstände hier­für eine allen­falls ganz unter­ge­ord­nete Rolle gespielt haben. Dies sei nur auf­grund außer­halb der Woh­nung liegen­der Umstände zu beja­hen, etwa wenn der Umzug Folge eines Arbeit­splatzwech­sels gewe­sen sei oder die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug um min­destens eine Stunde täglich ver­min­dert habe.

Die Möglichkeit, in der neuen Woh­nung (erst­mals) ein Arbeit­sz­im­mer einzuricht­en, genüge man­gels objek­tiv­en Kri­teri­ums zur Begrün­dung ein­er beru­flichen Ver­an­las­sung des Umzugs nicht. Die Wahl ein­er Woh­nung sei vielmehr vom Geschmack, den Lebens­ge­wohn­heit­en, den zur Ver­fü­gung ste­hen­den finanziellen Mit­teln, der famil­iären Sit­u­a­tion und anderen pri­vat bes­timmten Vorentschei­dun­gen des Steuerpflichti­gen abhängig.

Daran ändert auch die zunehmende Akzep­tanz von Home­of­fice, Tele- und soge­nan­nter Remote-Arbeit nichts. Die Entschei­dung, in der neuen, größeren Woh­nung (erst­mals) ein Zim­mer als Arbeit­sz­im­mer zu nutzen oder die Beruf­stätigkeit im pri­vat­en Lebens­bere­ich (weit­er­hin) in ein­er „Arbeit­secke“ auszuüben, beruhe auch in Zeit­en ein­er gewan­del­ten Arbeitswelt nicht auf nahezu auss­chließlich objek­tiv­en beru­flichen Kri­te­rien.

Dies gelte auch dann, wenn der Steuerpflichtige über keinen anderen (außer­häus­lichen) Arbeit­splatz ver­füge oder sich durch die Arbeit im Home­of­fice Berufs- und Fam­i­lien­leben bess­er vere­in­baren ließen. Die beru­fliche Ver­an­las­sung des Umzugs könne schließlich auch nicht darauf gestützt wer­den, dass bere­its der Aufwand für die Nutzung des häus­lichen Arbeit­sz­im­mers als Wer­bungskosten abzugs­fähig sei.