Der Kläger war Teilzeit­stu­dent an ein­er Fer­nuni­ver­sität und nicht erwerb­stätig. Das Finan­zamt sah das Studi­um den­noch als Vol­lzeit­studi­um an und berück­sichtigte die Fahrtkosten nur mit der Ent­fer­nungspauschale und nicht für jeden gefahre­nen Kilo­me­ter.

Das Finanzgericht und auch der Bun­des­fi­nanzhof urteil­ten jedoch, dass es sich nicht um ein Vol­lzeit­studi­um han­delte. Daher durfte der Kläger die tat­säch­lichen Fahrtkosten (0,30?€/km für Hin- und Rück­weg) als Wer­bungskosten anset­zen.

Ein Vol­lzeit­studi­um liegt dem­nach nur dann vor, wenn das Studi­um laut Stu­dienord­nung so aus­gestal­tet ist, dass es den Studieren­den zeitlich voll beansprucht, ver­gle­ich­bar mit ein­er Vol­lzeitbeschäf­ti­gung von ca. 40 Wochen­stun­den. Ein Studi­um in Teilzeit mit z.B. ca. 20 Wochen­stun­den, auch wenn keine Erwerb­stätigkeit neben­her erfol­gt, gilt nicht als Vol­lzeit­studi­um im steuer­rechtlichen Sinne.

Entschei­dend für die steuer­liche Behand­lung ist somit nicht, ob der Studierende erwerb­stätig ist, son­dern allein der zeitliche Aufwand laut Stu­dienord­nung.