In einem vom Bun­des­gericht­shof entsch­iede­nen Sachver­halt führte ein Verkehrsun­fall am 5.11.2018 bei einem Pkw zu einem Totalschaden. Die volle Haf­tung des Unfal­lverur­sach­ers war unstrit­tig. Zum Zeit­punkt des Unfalls war für das Fahrzeug der Ter­min zur Haupt- und Abga­sun­ter­suchung um mehr als ein halbes Jahr über­schrit­ten; dieser hätte im März 2018 stat­tfind­en müssen. Der Pkw-Besitzer mietete ein Ersatz­fahrzeug und ver­langte vom Unfal­lverur­sach­er den Ersatz der Miet­wa­genkosten. Dieser und auch das Beru­fungs­gericht waren jedoch der Auf­fas­sung, dass man­gels Haupt- und Abga­sun­ter­suchung keine Miet­wa­genkosten zu erset­zen sind.

Ein Anspruch auf Ersatz von Miet­wa­genkosten kann nicht allein wegen eines über­schrit­te­nen Vor­führter­mins zur Haupt- und Abga­sun­ter­suchung bei dem unfallbeschädigten Pkw verneint wer­den. Die Nutzung eines verkehrssicheren Pkw mit ungültig gewor­den­er Prüf­plakette ist nur dann rechtswidrig, wenn eine Behörde den Betrieb des Fahrzeugs unter­sagt oder beschränkt hat. Dementsprechend kon­nte der Pkw-Besitzer den Ersatz der Miet­wa­genkosten ver­lan­gen.

Richtig ist zwar, dass mit der Haup­tun­ter­suchung dafür gesorgt wer­den soll, dass Fahrzeuge während ihres Betriebs in einem sicheren und umwelt­fre­undlichen Zus­tand gehal­ten wer­den. Da aber die Straßen­verkehrs-Zulas­sungs-Ord­nung nicht bere­its beim Über­schre­it­en des Vor­führter­mins eines Pkw zur Haup­tun­ter­suchung ein Nutzungsver­bot vor­sieht, liefe es der geset­zlichen Wer­tung zuwider, nun anzunehmen, der Sicher­heitscharak­ter der Haup­tun­ter­suchung ste­he ein­er weit­eren Nutzung des Fahrzeugs grund­sät­zlich ent­ge­gen.