Über eine Haus­ratver­sicherung sind Fahrräder und Ped­elecs grund­sät­zlich nur gegen Ein­bruchdieb­stahl abgesichert. Der Dieb­stahl muss also aus ver­schlosse­nen Räu­men (z.B. abgeschlossene Garage bzw. Keller) erfol­gen. Der Schutz gilt dabei rund um die Uhr, auch während der Nacht. Auch Ped­elecs mit ein­er Motor­leis­tung bis 250 Watt sind mitver­sichert, da sie rechtlich als Fahrräder gel­ten.

Ist im Mietver­trag die Nutzung eines gemein­schaftlichen, abgeschlosse­nen Fahrradraums vorge­se­hen, beste­ht auch die Pflicht, diesen zu nutzen. Aber auch hier sollte das Rad zusät­zlich mit einem eige­nen Fahrrad­schloss gesichert wer­den, um im Schadens­fall keine Prob­leme mit der Ver­sicherung zu riskieren.

Wird ein Fahrrad im öffentlichen Raum, etwa an der Straße oder vor einem Geschäft, gestohlen, han­delt es sich um sog. „ein­fachen Dieb­stahl“ und dieser ist nicht automa­tisch über die Haus­ratver­sicherung abgedeckt. Zudem schränken manche Ver­sicher­er den Schutz weit­er ein. In vie­len Tar­ifen beste­ht kein voller Ver­sicherungss­chutz zwis­chen 22 und 6 Uhr – es sei denn, das Fahrrad wurde kurz zuvor noch genutzt, etwa wenn es während eines Besuchs im Kino oder Restau­rant abgestellt wurde. Auch hier gilt: Das Fahrrad muss abgeschlossen sein. Ein fest mon­tiertes Rah­men­schloss reicht unter Umstän­den nicht aus, um den Ver­sicherungss­chutz zu erhal­ten.

Wer sein Fahrrad auch außer­halb der Woh­nung oder des Haus­es absich­ern möchte, kann den Schutz über eine sog. „Fahrrad­klausel“ in der Haus­ratver­sicherung erweit­ern. Diese Zusat­zop­tion ist beitragspflichtig, lohnt sich aber vor allem bei hochw­er­ti­gen Zweirädern.