Bestandss­chutz berechtigt grund­sät­zlich (nur) dazu, eine recht­mäßig errichtete bauliche Anlage in ihrem Bestand zu erhal­ten und sie wie bish­er zu nutzen. In gewis­sem Umfang kön­nen auch die zur Erhal­tung und zeit­gemäßen Nutzung der baulichen Anlage notwendi­gen Maß­nah­men zuläs­sig sein, wenn sie den bish­eri­gen Zus­tand im Wesentlichen unverän­dert lassen. Nicht mehr vom Bestandss­chutz gedeckt sind jedoch bauliche Verän­derun­gen, die ein­er Neuer­rich­tung gle­ichkom­men. Entschei­dend ist, dass das ursprüngliche Gebäude weit­er­hin erkennbar die Haupt­sache bleibt.

Der Bestandss­chutz ent­fällt z.B., wenn große Teile der tra­gen­den Struk­tur verän­dert wer­den, eine sta­tis­che Neu­berech­nung notwendig ist, der Aufwand den eines Neubaus erre­icht bzw. über­steigt oder das Gebäude wesentlich erweit­ert oder neu aufge­baut wird. In solchen Fällen liegt keine bloße Instand­set­zung mehr vor und der Bestandss­chutz erlis­cht.