Ob eine bauliche Verän­derung (wie hier: der Ein­bau eines Split-Klim­agerätes) unzuläs­sig ist, weil sie andere Woh­nung­seigen­tümer unzu­mut­bar benachteiligt, beurteilt sich grund­sät­zlich nur nach den unmit­tel­baren Auswirkun­gen der baulichen Maß­nahme selb­st. Spätere Beein­träch­ti­gun­gen durch die Nutzung der Verän­derung, wie z.B. tief­fre­quente Geräusche durch den Betrieb der Kli­maan­lage, sind i.d.R. nicht entschei­dend.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn bere­its bei der Beschlussfas­sung für alle Eigen­tümer offen­sichtlich ist, dass die Nutzung der baulichen Verän­derung zwangsläu­fig zu unzu­mut­baren Nachteilen für einzelne führt.

Wird einem Eigen­tümer eine bauliche Verän­derung durch Beschluss ges­tat­tet und bestand­skräftig, bedeutet das nicht, dass andere Eigen­tümer keine Abwehransprüche mehr gel­tend machen kön­nen – z.B. wegen Lärm­beläs­ti­gung in ihrem Son­dereigen­tum durch den späteren Betrieb der Anlage.

Auch wenn ein Beschluss zur baulichen Verän­derung bere­its wirk­sam gefasst wurde, kann die Eigen­tümerge­mein­schaft nachträglich Regeln zur Nutzung auf­stellen – etwa auf Grund­lage der Hau­sor­d­nung. Solche Nutzungsregelun­gen müssen nicht gle­ichzeit­ig mit der Ges­tat­tung der baulichen Maß­nahme beschlossen wer­den.