In einem vom Bun­des­gerichthof am 15.4.2025 entsch­iede­nen Fall nahm ein Energiev­er­sorgung­sun­ternehmen einen Ver­mi­eter auf Zahlung von Ent­gelt für die Beliefer­ung mit Strom und Gas im Rah­men der Grund­ver­sorgung in Anspruch. Die betr­e­f­fende Woh­nung war in einzelne Zim­mer aufgeteilt, die jew­eils durch sep­a­rate Mietverträge mit unter­schiedlichen Laufzeit­en ver­mi­etet waren. Allen Mietern wurde dabei die Mit­be­nutzung von Gemein­schaft­sräu­men wie Küche und Bad ges­tat­tet. Nur die Woh­nung, nicht hinge­gen die einzel­nen Zim­mer, ver­fügte über einen Zäh­ler für Strom und Gas und wurde von dem Energiev­er­sorg­er mit Strom und Gas beliefert. Ein schriftlich­er Energiev­er­sorgungsver­trag bestand nicht. Zwis­chen dem Energiev­er­sorgung­sun­ternehmen und dem Ver­mi­eter war strit­tig, ob durch die Ent­nahme von Strom und Gas ein kon­klu­den­ter Ver­trag mit dem Ver­mi­eter als Eigen­tümer oder mit den einzel­nen Mietern zus­tande gekom­men war.

Der Bun­des­gericht­shof entsch­ied, dass sich das Leis­tungsange­bot des Energiev­er­sorg­ers in diesem Fall an den Ver­mi­eter richtet – und nicht, wie son­st üblich, an den jew­eili­gen Mieter. Begrün­det wurde dies damit, dass die Energiev­er­sorgung nicht raumweise, son­dern ein­heitlich für die gesamte Woh­nung über einen zen­tralen Zäh­ler erfol­gte. Damit ist der Eigen­tümer bzw. Ver­mi­eter als Ver­tragspart­ner des Ver­sorg­ers anzuse­hen.