Die Ein­führung von Kurzarbeit bewirkt eine Her­ab­set­zung der arbeitsver­traglich geschulde­ten und betrieb­süblichen Arbeit­szeit, mit der eine pro­por­tionale Verkürzung der ver­traglich geschulde­ten Arbeitsvergü­tung ein­herge­ht. Für die Dauer der Kurzarbeit wird die Vergü­tungspflicht des Arbeit­ge­bers ganz oder teil­weise aus­ge­set­zt. Diese Verän­derung greift in das grund­sät­zliche Prinzip ein, dass für geleis­tete Arbeit eine entsprechende Vergü­tung zu zahlen ist – ins­beson­dere dann, wenn der Ent­geltanspruch bere­its unab­hängig davon gekürzt wer­den soll, ob über­haupt Kurzarbeit­ergeld bewil­ligt wurde.

Im Hin­blick auf die exis­ten­zsich­ernde Funk­tion des Arbeit­sent­gelts geht es zu weit, wenn sich der Arbeit­ge­ber vor­be­hält, die Arbeit­szeit ohne Ein­hal­tung ein­er Ankündi­gungs­frist „wöchentlich anzu­passen“ sowie die Kurzarbeit „sofort“ abzubrechen und den Arbeit­nehmer „jed­erzeit zur Wieder­auf­nahme der vollen Tätigkeit zurück­rufen“ zu kön­nen.

Fern­er müssen Regelun­gen zur Ein­führung von Kurzarbeit in All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen deren voraus­sichtlich­es End­da­tum nen­nen.