In dem vom Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) entsch­iede­nen Fall forderte ein Arbeit­nehmer Ent­gelt­fortzahlung für Sep­tem­ber 2022, nach­dem er im Anschluss an seinen Urlaub in Tune­sien eine AU-Bescheini­gung eines tune­sis­chen Arztes vorgelegt hat­te. Diese attestierte eine 24-tägige AU mit strik­tem Rei­se­ver­bot. Den­noch buchte der Arbeit­nehmer bere­its einen Tag später ein Fährtick­et für den 29.9.2022 und trat an diesem Tag die Rück­reise nach Deutsch­land an. Bere­its in den Jahren 2017, 2019 und 2020 hat­te er unmit­tel­bar nach dem Urlaub AU-Bescheini­gun­gen ein­gere­icht.

Der Beweiswert ein­er Arbeit­sun­fähigkeits­bescheini­gung, die im Nicht-EU-Aus­land aus­gestellt wurde, kann erschüt­tert sein, wenn im Rah­men ein­er Gesamt­be­tra­ch­tung des konkreten Einzelfalls Umstände vor­liegen, die zwar einzeln betra­chtet unauf­fäl­lig erscheinen mögen, in ihrer Gesamtheit jedoch berechtigte Zweifel an der Glaub­würdigkeit der Bescheini­gung aufkom­men lassen. Dabei gel­ten die gle­ichen Maßstäbe wie bei Arbeit­sun­fähigkeits­bescheini­gun­gen, die in Deutsch­land aus­gestellt wur­den.

Die Richter des BAG stell­ten fest, dass in diesem Fall ern­sthafte Zweifel am Beweiswert der AU-Bescheini­gung beste­hen. Daraus fol­gt, dass der Arbeit­nehmer nun die volle Dar­legungs- und Beweis­last für das Vor­liegen ein­er krankheits­be­d­ingten AU als Voraus­set­zung für seinen Anspruch auf Ent­gelt­fortzahlung trägt.