Bald ist es wieder soweit, die Som­mer­fe­rien begin­nen und damit auch die Haup­treisezeit. Doch nicht immer läuft alles nach Plan und es kommt lei­der immer wieder zu Flugver­spä­tun­gen oder sog­ar Flu­gan­nul­lierun­gen.

•    Flugver­spä­tung: Pas­sagieren, die die Zeit am Flughafen über­brück­en müssen, weil sich ihr Abflug ver­spätet, muss die Air­line je nach Ver­spä­tung und Flu­gent­fer­nung u.a. sog. Betreu­ungsleis­tun­gen anbi­eten. Zu diesen Leis­tun­gen zählen beispiel­sweise Mahlzeit­en und Getränke, die in einem angemesse­nen Ver­hält­nis zur Wartezeit ste­hen müssen; ggf. auch die Unter­bringung in einem Hotel, wenn sich der Abflug auf den fol­gen­den Tag ver­schiebt. Auch für die Fahrt zum Hotel und zurück zum Flughafen muss die Air­line sor­gen.

Betreu­ungsleis­tun­gen ste­hen Pas­sagieren zu, wenn fol­gende Ver­spä­tun­gen erre­icht wer­den:
­    Kurzstreck­en­flüge (bis 1.500 km) min­destens 2 Stun­den Ver­spä­tung
­    Mit­tel­streck­en­flüge (1.500 bis 3.500 km) min­destens 3 Stun­den Ver­spä­tung und
­    Langstreck­en­flüge (über 3.500 km) min­destens 4 Stun­den Ver­spä­tung

Neben diesen Betreu­ungsleis­tun­gen haben Reisende ab ein­er Ankun­ftsver­spä­tung von drei Stun­den oder mehr einen Anspruch auf eine pauschale Entschädi­gung, die sog. Aus­gle­ich­sleis­tun­gen. Die Höhe der Entschädi­gung (250 bis 600 €) richtet sich eben­falls nach der Flu­gent­fer­nung. Ein Anspruch beste­ht allerd­ings nicht, wenn außergewöhn­liche Umstände vor­liegen, etwa bei extremen Wet­terbe­din­gun­gen, die den Abflug ver­hin­dern.

Anmerkung: Die Flugge­sellschaft ist verpflichtet, diese Gründe nachvol­lziehbar und beleg­bar darzule­gen – all­ge­meine oder pauschale Aus­sagen genü­gen hier­bei nicht.

•    Flu­gan­nul­lierung: Wird ein Flug durch die Air­line gestrichen, greift auch die EU-Flug­gas­trechteverord­nung. Betrof­fene haben in diesem Fall Anspruch auf die bere­its erwäh­n­ten Betreu­ungs- und Aus­gle­ich­sleis­tun­gen. Zudem kön­nen sie wählen zwis­chen ein­er Ersatzbe­förderung zum Zielort oder der Rück­er­stat­tung des Tick­et­preis­es, die inner­halb von sieben Tagen erfol­gen muss.

Wer sich für die Erstat­tung entschei­det, tritt vom Beförderungsver­trag zurück und hat dadurch keinen Anspruch mehr auf eine Ersatzbe­förderung oder Betreu­ungsleis­tun­gen.

Welche Ansprüche im Einzel­nen beste­hen, hängt auch vom Zeit­punkt der Infor­ma­tion über die Annul­lierung ab. Bei ein­er Mit­teilung min­destens 14 Tage vor Abflug beste­ht kein Anspruch auf Aus­gle­ich­sleis­tun­gen. Wird später informiert, gel­ten bes­timmte Vor­gaben für die ange­botene Ersatzbe­förderung. Wer­den diese nicht erfüllt, bleibt der Anspruch auf eine Aus­gle­ich­szahlung beste­hen.

Hin­weis: Eine Vorver­legung des Fluges um mehr als eine Stunde wird rechtlich als Annul­lierung gew­ertet – mit den entsprechen­den Recht­en für Reisende.